(1) 1Bleibt in den Fällen des § 13 Absatz 3[1] [Bis 23.05.2023: § 13 Absatz 2] ein Widerspruch wegen Nichtbeteiligung erfolglos, kann die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[2] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] binnen eines Monats das Verwaltungsgericht anrufen. 2Das gilt auch, wenn einem Widerspruch wegen Verletzung ihrer Rechte nach § 13 Absatz 8 bis 10, § 13a oder § 14[3] [Vom 01.06.2017 bis 23.05.2023: § 13 Absatz 7 bis 9, § 13a ] oder § 14 nicht abgeholfen wird.

 

(2) 1Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so ist die Anrufung abweichend von Absatz 1 zulässig. 2§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

 

(3) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststellenleitung die Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten[4] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] verletzt hat.

 

(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(5) Die Dienststelle trägt die der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten[5] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] entstehenden Kosten.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[3] Anzuwenden ab 24.05.2023.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[5] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.

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