Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenvergütung. Darlegungs- und Beweislast. Urlaubsabgeltung. Darlegungs- und Beweislast bei Streit um Überstundenvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

2. Hat der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Überstundenleistung bestritten und behauptet, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, so darf sich der Arbeitnehmer nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte.

 

Normenkette

ZPO § 286; BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 4 Ca 979 b/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.09.2006 (4 Ca 979 b/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung sowie um Urlaubsabgeltung.

Der Kläger trat am 01.06.2004 als Techniker für Elektrotechnik in die Dienste der Beklagten. Seiner Tätigkeit lag zunächst der bis zum 31.05.2005 befristete Arbeitsvertrag vom 18.05.2004 zugrunde (vgl. Bl. 11 d. A.). Gemäß § 5.1 dieses Vertrags galt „für die beiderseitigen Rechte und Pflichten die Geschäftsordnung” der Beklagten. Mit Datum 01.02.2005 vereinbarten die Parteien eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag. Danach wurde der Vertrag bis zum 31.12.2005 befristet, das Gehalt erhöht und die Geltung der Geschäftsordnung in der Fassung vom Januar 2005 vereinbart (Bl. 12 d. A.). Unter Ziff. 3 dieser Geschäftsordnung (Anlagenkonvolut K 1 = Bl. 5 ff. d. A.) finden sich Regelungen zur Arbeitszeit, die auszugsweise wie folgt lauten:

„3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

3.2 Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb der Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).

Arbeitsbeginn:

von 07.30 Uhr bis 09.00 Uhr

Arbeitsende:

Montag – Donnerstag: von 16.00 – 18.00 Uhr

Freitag ab 12.00 Uhr

Mittagspause:

½ Stunde zwischen 12.00 und 13.00 Uhr.

Fehlzeiten müssen innerhalb der Woche ausgeglichen werden. Über die Normalzeit gearbeitete Stunden können nicht auf den folgenden Monat übertragen werden.

3.3 Zur Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit sind von jedem Mitarbeiter Beginn und Ende seiner Arbeitszeit auf einem Stundenzettel einzutragen und die Zahl seiner monatlichen Arbeitsstunden zu errechnen.”

Die Überstundenvergütung ist in der Geschäftsordnung unter Ziff. 4 wie folgt geregelt:

„4.1 Als Überstunde gilt jede volle Arbeitsstunde, die über die normale monatliche Arbeitszeit hinausgeht (wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist) und sind im darauffolgenden Monat abzurechnen.

4.2 Überstunden werden mit dem auf die Arbeitsstunden bezogenen Normalgehalt und einem Zuschlag von 25 % vergütet, wenn sie von einem Vorgesetzten angeordnet oder in Ausnahmen zumindest nachträglich genehmigt worden sind. Überstundenmeldungen können deshalb nur bei Gehaltsauszahlungen berücksichtigt werden, wenn sie vom zuständigen Vorgesetzten abgezeichnet worden sind.

Werden Überstunden durch Freizeit ausgeglichen, so werden keine Zuschläge gezahlt.”

Mit weiterer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 30.11./01.12.2005 (Bl. 13 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Befristung des Vertrags bis zum 30.04.2006. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete jedoch bereits am 15.03.2006. Die Beklagte zahlte an den Kläger bei dessen Ausscheiden Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.859,32 EUR brutto.

Der Kläger hat behauptet, er habe im Zeitraum Juni 2004 bis Januar 2006 insgesamt 691,60 Überstunden geleistet. Wegen des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der Mittagspause hat er auf die Arbeitszeiterfassungsblätter für die Zeit von Januar 2005 bis März 2006 verwiesen (Anlage K 6 = Bl. 49 ff. d. A.). Die von ihm an den einzelnen Tagen geleisteten Stunden hat er in der Anlage K 2 (Bl. 14 ff. d. A.) verschiedenen Projekten zugeordnet. Diese Aufstellung erfasst den Zeitraum Juni 2004 bis Januar 2006. In ihr finden sich nicht durchgängig Projektangaben. Als Anlage K 3 (Bl. 34 d. A.) hat der Kläger eine Aufstellung überreicht, in der er die monatlichen Sollstunden den von ihm behaupteten geleisteten Stunden gegenübergestellt hat.

Der Kläger hat behauptet, im Jahr 2004 habe er seine Tätigkeit jeweils spätestens um 08.30 Uhr aufgenommen. Die behaupteten Stunden habe er tatsächlich geleistet (Zeugnis B… und G…). Überstunden seien...

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