Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeld und Anspruchsübergang. Anspruchsübergang. Insolvenzgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 187 S. 1 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Ist der Antrag nicht näher bezüglich der Höhe spezifiziert, betrifft der Anspruchsübergang alle noch offenen Entgeltansprüche, für die die entfernte Möglichkeit der Gewährung von Insolvenzgeld besteht.

 

Normenkette

SGB III §§ 187, 187 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 15.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2296/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2004, Az. 3 Ca 2296/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten unter anderem um die Leistung von Arbeitsvergütung, Spesen und Urlaubsabgeltung.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seite 3 bis 7 des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2004 (= Bl. 96 – 100 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.429,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 16.06.2003

und

3.744,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

soweit hierüber noch nicht durch Teilurteil vom 19.08.2003 entschieden worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 15.01.2004 (Bl. 94 ff. d. A.) die weitergehende Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitsvergütung, Spesen und Urlaubsabgeltung, zumal er einen Antrag auf Leistung von Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt und dies zu einem Übergang der Forderungen auf die Bundesagentur für Arbeit geführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 8 ff. des Schlussurteils vom 15.01.2004 (Bl. 101 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 26.02.2004 zugestellt worden ist, hat am 10.03.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 07.04.2004 sein Rechtsmittel begründet.

Während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.02.2004 hat der Kläger seinen Berufungsantrag, der zunächst auf Leistung an ihn persönlich gerichtet war, geändert und nunmehr auf Leistung an die Bundesagentur für Arbeit geklagt. Nachdem daraufhin der Rechtsstreit vertagt worden war, hat er fünf Tage vor der nächsten Berufungsverhandlung eine schriftliche Erklärung der Bundesagentur für Arbeit vom 13.01.2005 (Bl. 188 d. A.) bei der Berufungskammer eingereicht, wonach die Bundesagentur sich damit einverstanden erklärt, dass im Falle einer Verurteilung der Zahlungsbetrag in Höhe des gezahlten Insolvenzgeldes an die Bundesagentur geht.

Anschließend ist der Berufungsrechtsstreit am 26.01.2005 erneut vertagt und ein Hinweis- und Auflagenbeschluss (Bl. 193 ff. d. A.) verkündet worden, in welchem dem Kläger unter anderem aufgegeben worden ist, den Zahlungsantrag auf einen Nettobetrag zu richten.

Daraufhin trägt der Kläger unter anderem vor,

erstinstanzlich habe er Lohn- und Spesen jeweils für die Monate Mai 2003 und Juni 2003 sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 5.957,00 EUR geltend gemacht. Hiervon seien ihm vom Arbeitsgericht Ludwigshafen per Teilurteil 2.290,08 EUR zugesprochen worden. Von der Bundesagentur für Arbeit habe der Kläger Insolvenzausfallgeld in Höhe von insgesamt 2.222,88 EUR netto erhalten. Mit der Berufung verfolge er den Zahlungsanspruch, der erstinstanzlich nicht ausgeurteilt bzw. abgewiesen worden sei, weiter. Aus dem Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit an den Kläger vom 12.09.2003 (Bl. 208 d. A.) ergebe sich, dass nur in Höhe des an ihn gezahlten Insolvenzgeldes eine Erledigung eingetreten sei. Die Berechnung der Klageforderung sei wie folgt zu erläutern:

Junivergütung 2003 brutto 2.045,00 EUR

netto 1.542,47 EUR

abzüglich von der Bundesanstalt

gezahltem Insolvenzgeld

netto 392,40 EUR

restliche Junivergütung

netto 1.550,07 EUR

Urlaubsabgeltung (18 Urlaubstage) brutto 1.363,00 EUR

netto 1.176,95 EUR

zzgl. Spesen (16 Tage × 24,00 EUR)

netto 384,00 EUR

zzgl. Spesen (5 Tage × 24,00 EUR)

netto 120,00 EUR

netto 2.831,02 EUR

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 15.01.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen, Az. 3 Ca 2296/03, den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, Arbeitsamt Ludwigshafen/Rhein, 2.831,02 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sachvortrages des Beklagten, des weiteren Vorbringens des Klägers und der weiteren Prozessgeschichte wird au...

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