Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleinbetrieb. Kündigung, ordentliche. Treu- und Sittenwidrigkeit. Ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb. Darlegungslast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch dann, wenn die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, gewährleisten die zivilrechtlichen Generalklauseln den durch Artikel 12 Abs. 1 GG gebotenen Mindestschutz der Arbeitnehmer und eine Kündigung, die den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verletzt oder sittenwidrig ist, kann nichtig sein.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treu- und Sittenwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber besteht eine sekundäre Behauptungslast.

 

Normenkette

BGB § 242; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.12.2007; Aktenzeichen 6 Ca 733/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 11.12.2007 – 6 Ca 733/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur noch) um die Frage, ob eine nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfasste ordentlichen Kündigung sitten- oder treuwidrig ist.

Der Kläger war seit 01.06.2008 bei der Beklagten, die drei Lkw's für Ihr Transportunternehmen für Holz aller Art unterhält, als Lkw-Fahrer auf dem Fahrzeug GER-KG-53 und 54 eingesetzt.

Am 12.06. erlitt der Kläger beim Beladen seines Langholzfahrzeuges schwere Verletzungen.

Mit Schreiben vom 09.08.2007 kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.09.2007.

Der Kläger, der erstinstanzlich die Kündigung für sittenwidrig und nach § SGB IX in Verbindung mit § 134 BGB für nichtig hielt, beantragte,

dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 09.08.2007 nicht aufgelöst wurde und auch über den 30.09.2007 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und erwidert, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen worden. Infolge des krankheitsbedingten Ausfalls des Klägers habe sich die Beklagte entschlossen, den Lkw zu verkaufen, um das Kostenrisiko auszuschalten. Von einer Schwerbehinderung des Klägers habe sie keine Kenntnis gehabt.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde ein Schreiben des Steuerberaters der Beklagten vom 13.09.2007 über eine Kostenaufstellung für das Fahrzeug GER-KR-53 und 54 (Bl. 29 d. A.) vorgelegt.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat durch Urteil vom 11.12.2007 – AZ: 6 Ca 733/07 – die Klage gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen und zur Begründung – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – ausgeführt,

der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Sittenwidrigkeit der Kündigung ergäben. Die Beklagte hingegen habe dargelegt, dass sie sich infolge des krankheitsbedingten Ausfalls des Klägers dazu entschieden habe, den Lkw, mit welchem der Kläger seine Arbeitsleistung erbracht habe, zu verkaufen, um das Kostenrisiko als Kleinstbetrieb zu minimieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil (Bl. 74 und 75 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 17.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 17.01.2008 eingelegte und am 18.03.2008 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Kündigung sitten- und treuwidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die in die des Bundesarbeitsgerichts eingegangen sei, dürfe eine Kündigung nicht willkürlich sein oder auf sachfremden Motiven beruhen; insbesondere sei ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme geboten. Dies gelte insbesondere für Kündigungen, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Eine angebliche wirtschaftliche Belastung der Beklagten sei unsubstantiiert vorgetragen. Diese habe auch nicht vorgebracht, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, einen anderen Fahrer in ein befristetes Arbeitsverhältnis anzustellen, um den Stillstand des Lkw zu vermeiden. Es läge auch eine Kündigung zur Unzeit vor, da die Beklagte dem Kläger noch während der Erstbehandlung im Krankenhaus gekündigt habe.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11.12.2007 – AZ: 6 Ca 733/07 – wird abgeändert. Es wird nach den Anträgen der ersten Instanz erkannt.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt

und erwidert, der Kläger ließe außer Acht, dass auch den Interessen des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Artikel 12 GG Rechnung getragen werden müsse. Die Haltung des Lkw, der vom Kläger benutzt worden sei, sei nicht mehr als wirtschaftlich zu betrachten gewesen. Allein wirtschaftliche Überlegungen hätten den Grund für den Ausspruch der Kündigung abgegeben. Im Übrigen habe das Arbeitsverh...

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