Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Schadensersatz. Schadenersatzanspruch auf Erstattung entgangenen Arbeitslosengeldes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Versäumnis des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf dessen Pflicht hinzuweisen, sich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.

2. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die auf der Grundlage des Aufhebungsvertrages erhaltenen Leistungen in Höhe des vom Arbeitgeber an die Bundesanstalt für Arbeit zu erstattenden Betrages – mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge – zurückzuzahlen hat, begründet ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen § 32 SGB I und ist wirksam.

 

Normenkette

SGB I § 32

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen 11 Ca 1266/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.04.2007, Az.: 11 Ca 1266/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen entgangenen Arbeitslosengeldes.

Der am 22.04.1948 geborene Kläger war seit dem 01.01.1977 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines zwischen den Parteien am 07.09.2004 geschlossenen Aufhebungsvertrages mit Ablauf des 31.12.2004. Der Aufhebungsvertrag beinhaltet u.a. folgende Bestimmungen:

„… § 3

1. Die Spielbank verpflichtet sich zu einer Leistung nach § 16 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages, die ab dem 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2007 in monatlichen Raten ausgezahlt wird (Anlage § 16 MTV).

2. Die Höhe der Leistung nach § 16 Ziffer 1 des MTV beträgt für jeden Monat in diesem Zeitraum ein Drittel der Bruttoanteile eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (= 14,00 Anteile) entsprechend der Tätigkeit, die vor dem Ausscheiden ausgeübt wurde. Diese Zahlung erfolgt aus dem jeweiligen monatlichen Troncaufkommen.

§ 4

1. Dem Mitarbeiter wird eine monatliche Zuzahlung aus anderen Gesellschaftsmitteln in Höhe von 40,00 EUR brutto je ausgezahltem Anteil gewährt.

2. Darüber hinaus wird an den Mitarbeiter eine einmalige Summe in Höhe von brutto 10.080,00 EUR gezahlt. Diese wird fällig zum Ausscheidenszeitpunkt und ist mit der letzten Gehaltsabrechnung auszuzahlen. Die Summe errechnet sich aus dem Produkt von 20,00 EUR multipliziert mit der Anzahl der Anteile in § 3 Nr. 2 multipliziert mit der Anzahl der Monate der Laufzeit dieses Vertrages, wobei der Monat des Ausscheidens taggenau abgerechnet wird.

3. Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 sind nicht vererblich.

§ 5

1. Die Zahlungen nach §§ 3 und 4 werden als Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, § 3 Nr. 9 EStG gewährt. Für Teilbeträge dieser Zahlung kann somit Steuerfreiheit bestehen. Die monatlichen Auszahlungen werden deshalb zunächst bis zur Höhe des jeweiligen steuerbefreiten Betrages ohne Abzug von Lohnsteuer gewährt. Zu den darüber hinaus gehenden Beträgen wird Einkommenssteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Spielbank an das zuständige Finanzamt abgeführt.

2. Der Mitarbeiter wurde darauf hingewiesen, dass er für die ordnungsgemäße Besteuerung verantwortlich ist. Sollten an ihn geleistete Zahlungen nicht als Abfindung anerkannt werden und es daher zu einer Nachversteuerung kommen, ist diese Nachzahlung vom Mitarbeiter zu tragen.

§ 9

1. Sollte sich der Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum arbeitslos melden und sollte dadurch die Spielbank mit Erstattungsverpflichtungen nach § 147 a SGB III belastet werden, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Leistung gem. § 3 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages in Höhe des von der Spielbank an die Bundesanstalt für Arbeit zu erstattenden Betrages – mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge – zurückzuzahlen.

2. Der Arbeitnehmer tritt bereits jetzt das Arbeitslosengeld bis zur Höhe der erhaltenen und beanspruchten Beträge an die Spielbank ab. Diese nimmt die Vorausabtretung an.

3. Der Mitarbeiter ermächtigt die Spielbank, die Abtretung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit offen zu legen.

4. Die Spielbank ist berechtigt, zur Befriedigung von sich aus Nr. 1 ergebenden Ansprüchen Verrechnungen mit Leistungen nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages vorzunehmen.

5. Nimmt der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld in Anspruch, ist er verpflichtet, dies der Spielbank unverzüglich anzuzeigen.

…”

Ein Antrag des Klägers vom 16.03.2006 auf Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 01.06.2006 zurückgewiesen, da der Kläger in den beiden vorangegangenen Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe die Vermögens...

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