Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen 2 Ca 500/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 24.07.1997 – 2 Ca 500/97 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.519,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.04.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 6/10, die Beklagte zu 4/10.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 3.558,53 DM.

Die Klägerin ist die Krankenversicherung des ehemaligen Arbeitnehmers … der Beklagten. Dieser nahm bei der Beklagten die Arbeit am 04.11.1996 auf. Am 07.11.1996 erkrankte er arbeitsunfähig. An diesem Tage wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten der Klägerin auch beendet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies aufgrund einer Kündigung der Beklagten in Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit, so die Klägerin, oder einvernehmlich auf Wunsch des Arbeitnehmers ohne Kenntnis von der arbeitsunfähigen Erkrankung geschah. Der Arbeitnehmer war durchgehend arbeitsunfähig erkrankt mindestens bis zum 01.03.1997.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr das für 6 Wochen im Zeitraum vom 02.12.1996 bis zum 12.01.1997 geleistete Krankengeld an den Arbeitnehmer der Beklagten in Höhe von insgesamt 3.558,53 DM zu erstatten. Dies ergebe sich aus § 8 EFZG, weil, so behauptet sie, die Beklagte ihr Mitglied in Kenntnis der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt habe. Dem Anspruch stehe § 3 Abs. 3 EFZG nicht entgegen, weil die dort normierte 4-Wochenfrist den Beginn des Anspruches auf Entgeltfortzahlung lediglich hinausschiebe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.558,53 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 18.04.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das Arbeitsverhältnis sei auf Wunsch des Arbeitnehmers am 07.11.1996 beendet worden. Von der arbeitsunfähigen Erkrankung, ihres damaligen Arbeitnehmers habe sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 3.558,53 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit § 115 SGB X. Zwar werde gemäß § 8 EFZG der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündige. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, am 07.11.1996, habe aber das Mitglied der Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltsfortzahlung gehabt, da § 3 Abs. 3 EFZG diesen für die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses ausschließe. § 8 Abs. 1 EFZG setze aber ausdrücklich einen bestehenden Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes voraus.

Gegen dieses ihr am 04.09.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.09.1997 Berufung eingelegt und diese am 17.09.1997 begründet.

Sie ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Ersatz des geleisteten Krankengeldes für die Dauer von 6 Wochen zu haben. Ihr Mitglied … habe am 07.11.1996 gegen 07:00 Uhr der Beklagten gemeldet, daß er zum Arzt gehe und nicht zur Arbeit kommen könne. Von seinem Hausarzt sei er dann vorläufig bis 15.11.1996 arbeitsunfähig geschrieben worden. Dies habe er der Beklagten unverzüglich telefonisch mitgeteilt. Erst danach sei ihm noch am selben Tag gekündigt worden. Dementsprechend sei die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 EFZG unabhängig von der Beendigung des … Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Entgeltsfortzahlung zu leisten. Dem stehe § 3 Abs. 3 EFZG nicht entgegen. Denn nach Ablauf der dort festgelegten 4 Wochenfrist beginne der Anspruch auf Entgeltsfortzahlung zu laufen. Ihr Mitglied sei auch nach Ablauf der 4 Wochen weitere 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen und habe von ihr Krankengeld in der begehrten Höhe bezogen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 24.07.1997 – 2 Ca 500/97 – wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.558,53 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18.04.1997 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 09.10.1997 (Bl. 46 d. A.) und 20.10.1997 (Bl. 50, 51 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Sie behauptet, das Arbeitsverhältnis sei auf Wunsch des Mitarbeiters gekündigt worden. Dieser habe am 07.11.1996 gegenüber seinem Meister geäußert, er wolle nicht mehr für sie arbeiten. Seine Vorstellung und seine Arbeitsmoral seien mit denen seiner Vorgesetzten im Betrieb nicht in Einklang zu bringen. Von der Arbeitsunfähigkeit habe sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt.

Es ist Beweis erhoben worden gemäß dem Beschluß des Landesarbeitsge...

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