Entscheidungsstichwort (Thema)

Günstigkeitsvergleich zwischen tariflicher und einzelvertraglicher Kündigungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob vertragliche Abmachungen eine Änderung der tariflichen Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers im Sinne von § 4 Abs 3 TVG enthalten, muß im Wege eines Vergleichs der in einem inneren Zusammenhang stehenden Regelungen des Arbeitsvertrags mit den diesen sachlich entsprechenden Regelungen des Tarifvertrags festgestellt werden (Günstigkeitsvergleich).

2. Maßgebend für den Günstigkeitsvergleich ist die objektive Interessenlage bei Abschluß des Arbeitsvertrages.

3. Ob eine im Arbeitsvertrag vereinbarte längere beiderseitige Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist als eine kürzere tarifliche Kündigungsfrist, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden, wobei das Interesse des Arbeitnehmers, auf die Chance eines Stellenwechsels schnell reagieren zu können, gegen das Interesse, im Falle einer Arbeitgeberkündigung längere Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stelle zu haben, unter Berücksichtigung des Lebensalters des Arbeitnehmers, des örtlichen Arbeitsmarktes und der Gegebenheiten der Branche abgewogen werden muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444257

BB 1990, 2045

BB 1990, 2045-2046 (L1-3)

DB 1990, 2273-2274 (L1-3)

RzK, I 3a 6 (L1-3)

ZTR 1990, 477-478 (LT1-3)

EzA § 4 TVG Günstigkeitsprinzip, Nr 4 (L1)

LAGE § 4 TVG Günstigkeitsprinzip, Nr 3 (LT1-3)

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