Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 01.09.1992; Aktenzeichen 4 Ca 803/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.9.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ca 803/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 06. März 1992.

Die beklagte GmbH & Co. KG betreibt Akustikbau. Sie unterhält zwei Betriebe: einen in Eschweiler, in dem der 1956 geborene, verheiratete Kläger beschäftigt ist, und einen in Mönchengladbach. In einem Zeugnis vom 27. Oktober 1990 (Bl. 17 d.A.) bescheinigt die Beklagte dem Kläger, bei ihr in der Zeit vom 15. September 1977 bis 15. Februar 1980 und ab 11. August 1980„ungekündigt weiter als Akustikmonteur tätig” zu sein; seinerzeit habe das Arbeitsverhältnis lediglich wegen einer Verzögerung bei der Verlängerung der Arbeitserlaubnis unterbrochen werden müssen; als Akustikmonteur habe der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets pünktlich und sorgfältig erledigt.

Der Betrieb der Beklagten in Mönchengladbach wird geleitet vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH A der Betrieb in Eschweiler von seinem Bruder, dem siebzigjährigen L. Mit der Behauptung, letzterer wolle aus Altersgründen den Betrieb in Eschweiler zu Ende 1992 schließen, kündigte die Beklagte dem Kläger unter dem 06. März 1992 betriebsbedingt zum 31. Mai 1992. Gegen diese Kündigung richtet der Kläger die vorliegende Kündigungsschutzklage, die am 20. März 1992 bei Gericht eingegangen ist. Er bestreitet die Absicht, den Betrieb aufzugeben. Vielmehr führe der Schwiegersohn des Geschäftsführers, Herr den Betrieb weiter fort – und zwar schon seit Mitte 1992 mit seiner neu gegründeten Firma N. Akustikbau GmbH. Diese habe schon in 1992 die Fahrzeuge sowie die Gerüste und die Arbeitnehmer der Beklagten größtenteils übernommen.

Zudem habe die Beklagte die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß vorgenommen: Nach ihm seien 8 bis 10 Arbeitnehmer eingestellt worden, die größtenteils noch arbeiteten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 06. März 1992 noch durch sonstige Beendigungsgründe aufgelöst wird, sondern über den 31. Mai 1992 fortbesteht;
  2. hilfsweise beim Obsiegen mit dem Feststellungsantrag die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Akustikmonteur weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Schon vor der Kündigung habe sie wegen der Stillegungsabsicht keine Großaufträge mehr angenommen. Durch die fortschreitende Personalreduzierung sei der Bedarf für die Arbeitskraft des Klägers entfallen. Dieser sei nämlich nur als Hilfskraft eingesetzt worden, ohne einer bestimmten Kolonne anzugehören. Demgegenüber habe sie ihre Akustikmonteure in Zweierkolonnen beschäftigt, für die der Kläger seine Hilfstätigkeiten zu verrichten gehabt habe. Nachdem den Kolonnen sukzessive gekündigt worden sei, hätten die verbleibenden Akustikmonteure diese Hilfstätigkeiten (Transport für die Baustellen und deren Reinigung) mit übernommen. Deshalb sei auch die Sozialauswahl nicht zu beanstanden: Als Hilfskraft sei der Kläger nicht mit ihren Akustikmonteuren vergleichbar.

Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 01. September 1992 stattgegeben und den Streitwert auf 14.450,– DM festgesetzt. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 01. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Oktober 1992 durch Schriftsatz ihres Rechtsanwaltes Berufung eingelegt, die sie am 30. November 1992 (Montag) begründet hat. Sie weist darauf hin, daß der Kläger auf einem Auge nur über eine 20 %-ige Sehkraft verfüge und auch das andere Auge geschwächt sei. Dadurch sei es auch schon zu vermeidbaren Unfällen gekommen. Sie habe aber aus betrieblichen Gründen gekündigt. Die von ihr beabsichtigte Betriebsschließung habe bei Ausspruch der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen gehabt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wenn die Betriebsschließung erst zu Ende Dezember 1992 beabsichtigt gewesen sei, sei die Kündigung zu Mai 1992 zur Unzeit erfolgt. Nach wie vor sei von einer unzureichender Sozialauswahl auszugehen: Mit den übrigen Akustikmonteuren sei er vergleichbar; zwar sei er zunächst als ungelernte Arbeitskraft eingestellt worden, spätestens aber seit 1985 verrichte er Facharbeiten.

Außerdem sei nach wie vor von einer Fortführung des Betriebes auszugehen, nachdem die Firma des Schwiegersohns N. zunächst mit dem Eschweiler Betrieb eine betriebliche Einheit gebildet habe. Der Zeuge N. sei jahrelang Bauführer bei der Beklagten gewesen; seine Firma habe er im April 1992 gegründet und im Juni 1992 eintragen lassen. Tätig geworden sei die N. GmbH ab April 1992, obwohl sie weder über Betriebsräume noch sonstige Mittel verfügt habe. Sie habe sich vereinbarungsgemäß zunächst der Arbeitnehmer und der Werkzeuge der Beklagten be...

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