Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Manipulation der Arbeitszeitnachweise

 

Leitsatz (amtlich)

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist gegeben, wenn ein auf einer auswärtigen Baustelle eingesetzter Arbeitnehmer in die Arbeitszeitnachweise falsche Zeitangaben einträgt und Überstunden geltend macht, die er tatsächlich nicht geleistet hat.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 20 Ca 10122/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2006 – 20 Ca 10122/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der Kläger ist am 10.02.1956 geboren und seit dem 15.02.1995 bei der Beklagten als Lüftungsmonteur beschäftigt. Sein monatlicher Verdienst beträgt 2.548,96 EUR.

In der Zeit vom 26.09. bis 08.10.2005 war der Kläger für die Beklagte, die ein Unternehmen der Klima-, Kälte- und Lüftungstechnik betreibt, auf der Baustelle im K in A beschäftigt. Der Kläger fuhr an diesen Tagen mit seinem privaten Pkw zur Baustelle und parkte diesen im Parkhaus des K.

Für die beiden Arbeitswochen reichte der Kläger Wochenrapporte und von ihm unterschriebene Arbeitsberichte ein, in denen jeweils als Arbeitsbeginn 07.00 Uhr eingesetzt war, eine einstündige Mittagspause abgezogen wurde und ein Ende der arbeitstäglichen Arbeitszeit für die meisten Arbeitstage mit 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr angegeben wurde (Bl. 30 u. 31 sowie 34 u. 35 d. A.).

Der Kläger reichte bei der Beklagten ferner zur Erstattung Parkquittungen für die einzelnen Arbeitstage ein (Bl. 32 u. 36 d. A.). Hieraus ergab sich, dass der Kläger meistens erst nach 07.00 Uhr in das Parkhaus eingefahren war und dieses mit seinem Privat-Pkw oft vor 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr zum Teil schon um 14.30 Uhr oder 15.00 Uhr verlassen hatte.

Aus diesem Grund kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 21.10.2005 (Bl. 14 ff. d. A.) fristlos, hilfsweise fristgerecht. Im Kündigungsschreiben stellte die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Arbeitszeiten und die Parkzeiten gegenüber (Bl. 15 d. A.) und warf dem Kläger vor, wesentlich mehr Stunden abgerechnet als tatsächlich gearbeitet zu haben sowie zusätzlich Überstunden geltend gemacht zu haben, die tatsächlich gar nicht angefallen seien.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers hat das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 25.01.2006 (Bl. 72 ff. d. A.) abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Berufung.

Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es sei im Betrieb der Beklagten häufig vorgekommen, dass von der regulären Arbeitszeit, die montags bis freitags um 07.00 Uhr beginne und montags bis donnerstags um 16.00 Uhr ende und am Freitag um 14.30 Uhr ende, je nach Einsatzort abgewichen worden sei. Der Kläger habe bereits erstinstanzlich behauptet, an den Tagen 26.09., 27.09., 04.10. und 07.10. die Pausen durchgearbeitet zu haben, am 28.09.2005 früher angefangen und die Pause durchgearbeitet zu haben und am 29.09., 30.09. und 05.10.2005 jeweils nicht sofort ins Parkhaus eingefahren zu sein, sondern das Fahrzeug zunächst anderweitig abgestellt und zudem auch an diesen Tagen die Pausen durchgearbeitet zu haben. Mit diesem Vortrag sei der Kläger zu Unrecht nicht gehört worden. Angesichts dieses konkreten Vortrags des Klägers im Hinblick auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungstatsachen müsse die Beweislast für die Unrichtigkeit dieses Vortrages bei der Beklagten angesiedelt werden.

Zudem sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zugunsten des Klägers ausfallen müsse.

Schließlich habe die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2006, Az.: 20 Ca 10122/05 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005 weder fristlos noch fristgerecht zum 28.02.2006 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Falsch sei der Vortrag des Klägers, er habe an den fraglichen Tagen die Pausen durchgearbeitet. Dies widerspreche seiner eigenen Abrechnung, in der er jeweils eine Stunde Pause abgezogen habe. Hinzu komme, dass der Kläger die Parkquittungen manipuliert und die Ausfahrtszeit geschwärzt bzw. gestrichen habe, um den Widerspruch zu den Angaben in den Wochenrapporten und Arbeitsberichten zu verdecken. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Arbei...

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