Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsgrundlage. Haftungsprozeß. freie Mitarbeiter. Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Bestehen in einem Betrieb unterschiedliche Vergütungsordnungen für sogenannte „freie Mitarbeiter” (Honorarrichtlinien) und Arbeitnehmer (Tarifvergütung), so hat ein als „freier Mitarbeiter” eingestellter Arbeitnehmer, dessen Arbeitnehmerstatus aufgrund einer Statusklage rechtskräftig feststeht, nur Anspruch auf die tarifliche Vergütung und nicht auf Weitergewährung des bisher gezahlten Honorars als Arbeitsentgelt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 133, 157, 612

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.08.1995; Aktenzeichen 17 Ca 5584/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen 5 AZR 50/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. August 1995 – 17 Ca 5584/94 – teilweise abgeändert: Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Sprecherin und Aufnahmeleiterin mit 34 Stunden monatlich unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV Stufe 8 des für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrags für die Zeit ab 01.07.1993 zu vergüten und zu beschäftigen, wobei geleistete Vergütungszahlungen für die Zeit vom 01.07.1993 – 31.12.1993 in Höhe von 19.451,97 DM brutto und vom 01.01.1994 – in Höhe von 12.619,15 DM netto anzurechnen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 20 %, die Klägerin zu 80 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 27.11.1941 geborene Klägerin war zunächst beim Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Deutschlandfunk, bis zum 30.06.1993 als Sprecherin und Aufnahmeleiterin tätig, seit dem 01.07.1993 ist die Norwegen-Redaktion, innerhalb derer die Klägerin beschäftigt war, wie auch andere Europaredaktionen des Deutschland Funks, auf die Beklagte übergegangen. Die Klägerin wurde anschließend bei der Beklagten in gleicher Weise wie zuvor beim Deutschlandfunk weiterbeschäftigt. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte aufgrund von Honorarvereinbarungen, die die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger mit ihr als sogenannte freie Mitarbeiterin abgeschlossen hat. Dabei erzielte die Klägerin im Jahr 1991 Einkünfte in Höhe von 42.657,48 DM, daraus ergibt sich bei im Betrieb der Beklagten üblicherweise gezahlten 13 1/3 Gehältern pro Jahr ein durchschnittlicher Monatsbetrag von 3.554,79 DM, der zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist. Die Höhe der Einzelhonorare ergab sich für die Zeit bis zum 30.06.1993 aus den im Organisationshandbuch des Deutschland Funks festgelegten Honorarsetzen (Bl. 62, 63 GA) und war u.a. abhängig von der Einssatzdauer.

Mit Klage vom 03.06.1992 hat die Klägerin gegenüber dem Deutschland Funk durch Feststellungsantrag das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 19.08.1992 stattgegeben (7 CA 4345/92), diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die vom Deutschlandfunk hiergegen eingelegte Berufung durch das LAG Köln mit Beschluß vom 14.05.1993 als unzulässig verworfen worden ist. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin unter dem 08.10.1993 einen Arbeitsvertrag an, wonach sie als Sprecherin mbA/Aufnahmeleiterin entsprechend dem bei der Beklagten gültigen Vergütungstarifvertrag gemäß Vergütungsgruppe IV Stufe 8 – bei 22 Stunden im Monat – ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 931,69 DM erhalten sollte. Dieser Vertrag wurde von der Klägerin nicht unterzeichnet. Zwischen den Parteien ist – im Rahmen des Berufungsverfahrens – unstreitig geworden, daß die Klägerin vor Erhebung der Statusklage vom 03.06.1992 durchschnittlich eine monatliche Stundenleistung als Sprecherin und Aufnahmeleiterin von 34 Stunden erbracht hat. Ferner ist unstreitig, daß für die Zeit vom 01.07.1993 bis 31.12.1994 die Beklagte an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 19.451, 97 DM brutto (für das Jahr 1993) sowie von 12.619,15 DM netto (für das Jahr 1994 auf der Grundlage der tariflichen Vergütung) erbracht hat.

Die Klägerin vertritt mit der am 29.06.1994 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Auffassung, ihr sei im Rahmen des zwischen den Parteien gemäß rechtskräftigem Statusurteil festgestellten Arbeitsverhältnisses die Durchschnittsvergütung fortzuzahlen, die sie in der Vergangenheit als freie Mitarbeiterin erhalten hat. Sie verlangt demgemäß für die Zeit vom 01.07.1993 bis 31.12.1993 einen Betrag von 21.328, 74 DM brutto sowie für das Jahr 1994 einen Betrag in Höhe von 42.657,48 DM brutto. Hilfsweise hat sie beim Arbeitsgericht geltend gemacht, daß sie entgegen dem Arbeitsvertragsangebot der Beklagten nicht monatlich lediglich 22 Stunden, sondern 43,6 Stunden Arbeitsleistung erbracht hat.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zur Zahlung von 44.534,25 DM brutto abzüglich 12.619,15 DM netto zu verurteilen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin, beginnend ...

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