Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Erhöhung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Besetzt der Arbeitgeber die freie Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer, kann sie dem Teilzeitbeschäftigten nicht mehr übertragen werden. Es fehlt dann an einem freien Arbeitsplatz. Die Erfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG wird rechtlich unmöglich im Sinne der §§ 275 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2, 283 S. 1 BGB.

 

Normenkette

TzBfG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 27.11.2014; Aktenzeichen 8 Ca 916/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2014 - 8 Ca 916/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, die Arbeitszeit zu erhöhen.

Die Klägerin ist niedergelassene, praktizierende Ärztin für Allgemeinmedizin und steht seit dem November 1988 in die Diensten des beklagten Landes als Lehrkraft. Sie unterrichtet an dem B -Berufskolleg Auszubildende für den Beruf der/des medizinischen Fachangestellten, zuletzt in den Fächern Patientenbetreuung und medizinische Assistenz. Der Umfang ihre Unterrichtstätigkeit erhöhte sich im Laufe der Jahre von ursprünglich 5 Wochenstunden auf zuletzt 17 Unterrichtsstunden die Woche.

Nachdem eine andere am B -Berufskolleg im Umfang von 14 Wochenstunden tätige Ärztin ihren Dienstvertrag als nebenberufliche Lehrkraft zum Ende des Januars 2014 gekündigt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2013 erfolglos die Erhöhung der Arbeitszeit auf die Pflichtstundenzahl von 25,5 Stunden die Woche ab dem 01.02.2014, wobei sie auch mit einer späteren Erhöhung der Arbeitszeit einverstanden war. Eine Neueinstellung oder eine Verteilung des frei geworden Stundenvolumens erfolgte zunächst nicht.

Das beklagte Land versetzte mit Verfügung vom 20.06.2014 (Bl. 135 d. A.) Herrn R , Vollzeitlehrer mit Lehramtsbefähigung in den Fächern Gesundheit und Sozialpädagogik, zum 01.08.2014 an das B -Berufskolleg.

Die Klägerin versuchte im Wege der einstweiligen Verfügung die Besetzung der Stelle im Umfang von 8,5 Unterrichtsstunden die Woche zu verhindern. Das Arbeitsgericht wies den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 16.07.2014 (Bl. 137 ff. d. A.) rechtskräftig zurück. Es fehle an einem freien Arbeitsplatz ab dem 01.08.2014, weil der freigewordene Stellenanteil durch die Versetzung des Lehrers R vergeben sei. Zudem sei die Organisationsentscheidung des Landes zu respektieren, dass nach aktueller Verwaltungsübung Unterrichtsverpflichtungen vorrangig Lehrern mit Lehramtsbefähigung übertragen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils im einstweiligen Rechtsschutz vom 16.07.2014 verwiesen.

Mit Abordnungsverfügung vom 06.10.2014 (Bl. 136 d. A.) ordnete das beklagte Land den Lehrer R im Umfang von 12/25,5 Wochenstunden an das Berufskolleg E für den Zeitraum 01.08.2014 bis zum 31.07.2016 ab.

Auch der Aufstockungsantrag der Klägerin blieb vor dem Arbeitsgericht Köln ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht mit Urteil vom 27.11.2014 (Bl. 71 ff. d. A.) im Wesentlichen aus, eine freie Arbeitsstelle für eine nebenberufliche Lehrkraft mit einer Pflichtstundenzahl von25,5 Wochenstunden sei nicht vorhanden. Für die zum 01.08.2014 erfolgte Stellenbesetzung fehle ihr die Qualifikation der Lehramtsbefähigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 11.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.01.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.02.2015 begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Aufgrund ihrer 25-jährigen Lehrtätigkeit habe sie die erforderlichen didaktischen Kenntnisse. Eine Lehramtsbefähigung zur Ausübung einer Vollzeitstelle sei nicht erforderlich, was sich u.a. daran zeige, dass das beklagte Land Lehrpersonen ohne Lehramtsbefähigung in Vollzeit beschäftige. Die vorübergehende Nichtbesetzung stehe dem Aufstockungsbegehren nicht entgegen, weil sie darauf zurückzuführen sei, dass trotz zweier Stellenanzeigen im Internet kein geeigneter Bewerber gefunden worden sei. Das Schreiben der Bezirksregierung vom 04.03.2015 sei unbeachtlich, weil es nicht das Schuljahr 2013/2014 betreffe und die Klägerin tatsächlich nicht mehr als nebenberufliche Lehrkraft beschäftigt werde. Darüber hinaus könne die Klägerin auch dann noch ihren Beruf als Ärztin ausüben, wenn sie in Vollzeit als Lehrkraft tätig sei.

Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom27. November 2014, zugestellt am 11. Dezember 2014, Aktenzeichen 8 Ca 916/14, abzuändern;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot...

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