Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Justizverwaltung. Vertretung. mittelbare Vertretung. Kausalität. Direktionsrecht. haushaltsrechtliche Befristung. KW. Vermerk. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfal l der Stammkraft und der befristeten Beschäftigung der Vertretung ist bei der sogenannten mittelbaren Vertretung nur gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den ausfallenden Mitarbeiter im Wege des Direktionsrechts in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen.

2. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die um zwei Vergütungsgruppen höher bewertet sind als die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten des zu Vertretenden.

3. Der haushaltsrechtliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nicht schon dann vor, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet wird, die der Haushaltsgesetzgeber für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten bereitgestellt hat. Vielmehr muss der Angestellte auch „entsprechend beschäftigt” werden, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer Beschäftigung als Aushilfsangestellter (SR 2 y Nr.1 c) BAT) tatsächlich erfüllt sein.

 

Normenkette

Landeshaushalts G § 7 III; TzBfG § 14 I Nrn. 3, 7, §§ 16, 23; BErzGG § 21; BAT § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 252/03 h)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitgerichts Aachen vom 28.09.2004 in Sachen 1 Ca 252/03 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen – trotz des Abschlusses diverser lediglich befristeter Arbeitsverträge – zwischenzeitlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Die am 07.01.1977 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 01.09.1995 bis zum 03.07.1997 eine Ausbildung zur Justizangestellten. In der Zeit vom 04.07.1997 bis zum 30.06.2003 wurde sie sodann aufgrund neun verschiedener, allesamt befristeter Arbeitsverträge beim Amtsgericht E beschäftigt. Wegen der Einzelheiten dieser Arbeitsverträge wird auf die Aufstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.09.2004 sowie speziell auf den vollständigen Text des ersten Arbeitsvertrages vom 04.07.1997 (Bl. 8/9 d. A.), des Arbeitsvertrages vom 15.05.2002, betreffend den Befristungszeitraum 01.07.2002 bis 31.12.2002 (Bl. 22 f. d. A.) sowie des Arbeitsvertrages vom 02.12.2002, betreffend den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2003 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen.

Zu dem Vertrag vom 15.05.2002, betreffend den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2002, erteilte der zuständige Personalrat nach schriftlicher Anhörung vom 15.05.2002 seine schriftliche Zustimmung am 23.05.2002. Zu dem Vertrag vom 02.12.2002, betreffend den Befristungszeitraum 01.01.2003 bis 30.06.2003, stimmte der Personalrat schriftlich nach schriftlicher Anhörung vom 02.12.2002 am 09.12.2002 zu. Ob vor Abschluss der Verträge vom 15.05. und 02.12.2002 auch eine mündliche Personalratsanhörung stattgefunden und zu einer mündlichen Personalratszustimmung vor Abschluss der beiden Verträge geführt hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin ist nach eigener Darstellung des beklagten Landes durch rückwirkende Verfügung vom 16.10.2002 aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeiten seit dem 1.1.2001 in Vergütungsgruppe BAT V c eingruppiert. Am 15.01.2003 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, mit welcher sie sich gegen die Rechtswirksamkeit sowohl der Vertragsbefristung gemäß Vertrag vom 15.05.2002 wie auch der Vertragsbefristung gemäß Vertrag vom 02.12.2002 wendet.

Auch über den 30.06.2003 hinaus wurde die Klägerin in der Folgezeit bis heute aufgrund weiterer befristeter Arbeitsverträge weiterbeschäftigt, wobei diese Verträge unter dem Vorbehalt abgeschlossen wurden, dass zwischen den Parteien noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Ob ein entsprechender Vorbehalt der Klägerin mündlich auch vor dem Abschluss des streitigen Vertrages vom 02.12.2002 angebracht wurde, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig.

Die Klägerin hat geltend gemacht, aufgrund ihrer Klage vom 15.01.2003 sei eine Befristungskontrolle sowohl im Hinblick auf den Vertrag vom 15.05.2002 als auch auf denjenigen vom 02.12.2002 vorzunehmen. In dem Vertrag vom 15.05.2002 habe sich das beklagte Land formell wirksam nur auf den Befristungsgrund der Vertretung berufen können, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen hätten. Auch die im Vertrag vom 02.12.2002 angegebene Aufgabe der Vertretung der Justizangestellten T habe die Vertragsbefristung nicht rechtfertigen können. Gleiches gelte für die fiskalischen Befristungsgründe, die überdies kumulativ hätten vorliegen müssen.

Darüber hinaus hat die Klägerin beanstandet, dass weder vor Abschluss des Vertrages vom 15.05.2002 noch vor Abschluss des Vertrages vom 02.12.2002 die notwendige Zus...

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