Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis/freie Mitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Grundstücksmakler, der laut Dienstvertrag verpflichtet ist, Weisungen in Bezug auf seine Tätigkeit zu befolgen, ist Arbeitnehmer, auch wenn bei der Durchführung des Vertrages keine Weisungen praktiziert wurden.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 17.05.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1755/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.05.2000 – 4 Ca 1755/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Sachverhalt:

Der Beklagte ist Immobilienmakler in B. mit 2,5 Mitarbeitern im Innendienst und 7 im Außendienst. Die Klägerin, geboren am 15.12.1939, wohnt in M. bei B. und war ab 13.06.1984 für ihn als Immobilienmaklerin tätig in einem bestimmten Gebiet bei B. gemäß schriftlichen „Vertrag über freie Mitarbeit” vom 13.06.1984 (Blatt 57 ff. d. A.) gegen einen Provisionsanteil gemäß § 6 dieses Vertrages (Blatt 59 d. A.). Sie hat ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausgeübt, war aber auch im Büro des Beklagten.

Unter dem 14.07.1999 hat der Beklagte der Klägerin fristlos gekündigt, hilfsweise zum 30.09.1999 (Blatt 2 d. A.). Die Klägerin hat hiergegen am 16.07.1999 beim Arbeitsgericht Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, daß sie Arbeitnehmerin des Beklagten gewesen sei und die Kündigungen rechtsunwirksam seien. Sie hat folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 14.07.1999 noch durch die hilfsweise Kündigung zum 30.09.1999 aufgelöst ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 838,35 DM brutto zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die noch offenstehenden und verdienten Provisionen von DM 8.216,65 DM brutto zu zahlen.

4. Hilfsweise festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und erklärt er werde beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat daraufhin zur Begründung ihrer Ansicht, sie sei Arbeitnehmerin des Beklagten gewesen, vorgetragen: Sie habe ihre Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt; das ergebe sich aus den §§ 4 Abs. 1 und 5 des Arbeitsvertrages. Ihr sei jedweder anderweitige Tätigkeit für ein drittes Unternehmen untersagt gewesen gemäß § 3 des Vertrages; sämtliche Ergebnisse ihrer Arbeit habe der Beklagte vertragsgemäß an sich gezogen gemäß § 5 Absätze 3, 4, 5 und 6. Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit sei sie in einem Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren in regelmäßigen, kurzen Abständen intensiv geschult worden. Sie sei in die betrieblichen Anforderungen des Beklagten eingewiesen worden und habe Unterlagen und Arbeitsanweisungen erhalten. Nach diesen Anweisungen habe sie alsdann ihre Tätigkeit auszuüben gehabt. Allein als Folge verbesserter technischer Kommunikationsmöglichkeiten habe sie in den vergangenen zwei bis drei Jahren lediglich noch mit abnehmender Tendenz das Büro der Beklagten zur dortigen Arbeitsleistung aufzusuchen gehabt. Auch nach dem Umzug des Beklagten sei in dessen Bürobetrieb ein eigener Büroraum eingerichtet worden, den praktisch ausschließlich die Klägerin benutzt habe. Die Klägerin sei jedenfalls noch dreimal die Woche im Büro gewesen, um so Vertragsakten zu bearbeiten und nötige Telefonate zu erledigen. Im übrigen sei die Beschäftigung wie folgt abgewickelt worden: In aller Regel habe die Klägerin über den Beklagten die zu bearbeitenden Objekte erhalten. Ihr seien die erforderlichen Daten zur Bearbeitung ausgehändigt worden. Daraufhin habe die Klägerin anweisungsgemäß die jeweiligen Kunden (also Hausanbieter) aufzusuchen und die Daten der Objekte aufzunehmen gehabt. Hierzu seien der Klägerin ursprünglich betriebliche Aufnahmebögen ausgehändigt worden, an denen sie auch in der gesamten Folgezeit ihre Tätigkeit ausgerichtet habe. Entsprechend den Weisungen habe sie alsdann zu den jeweiligen Objekten ein Expose-Entwurf erstellt, der im Büro dem Beklagten zur Durchsicht vorgelegt worden sei. Immer wieder sei es dabei zu konkreten Nachforderungen des Beklagten gekommen, etwa Grundrißpläne beim Bauamt einzusehen bzw. zu beschaffen oder ergänzend Fotos des Objektes zu machen. Entsprechend diesen Anforderungen habe die Klägerin die Unterlagen vervollständigt, worauf dann im Büro auf Geschäftspapier des Beklagten das Expose fertiggestellt worden sei. Die Preisvorstellungen seien regelmäßig vom Anbieter vorgegeben gewesen und diese Angabe habe die Klägerin stets aufgenommen. Sie habe sich nicht in der Lage oder veranlaßt gesehen, Preise mit irgend einem Beteiligten auszuhandeln. Diese wie auch die übrigen Bedingungen des Grundauftrages seien von der Klägerin nie abschließend verhandelt bzw. gar vereinbart worden. Sie habe vielmehr stets nur die Möglichkeit der Provisionsges...

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