Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Betriebsrat. Fluggastkontrolle. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Betriebsübergang bleibt der für den Betrieb gewählte Betriebsrat im Amt und für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte zuständig.

2. Auch bei der Übernahme eines Bewachungsauftrags (hier: Fluggastkontrolle in einem Verkehrsflughafen) kann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn die übernommenen Mitarbeiter über besondere Fachkunde verfügen und die zu erfüllende Aufgabe durch die Übernahme spezieller Betriebsmittel geprägt ist (im Anschluss an EuGH 20.11.2003 – Rs. C-340/01- Abler, NZA 2003, 1385).

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 14.05.2004; Aktenzeichen 12 BVGa 17/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2004 – 1 BVGa 17/04 – abgeändert:

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bis zu einer Entscheidung im parallel eingeleiteten Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zu unterlassen, Dienstpläne zu erstellen und zu veröffentlichen, sofern der Antragsteller die Zustimmung zu den Dienstplänen nicht erteilt hat oder ein die Erstellung und Veröffentlichung von Dienstplänen betreffender Spruch der Einigungsstelle vorliegt.
  2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1., – bezogen auf jeden Dienstplan – ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,– EUR angedroht.
  3. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über Unterlassungsansprüche gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich mitbestimmungswidrig erstellter Dienstpläne.

Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Frühjahr 2003 für den Betrieb der Firma S Ltd., Flughafen K, gewählte Betriebsrat. Gegenstand dieses Betriebs war die Fluggastkontrolle am Flughafen K aufgrund eines Vertrages mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) mittels der vom Bundesgrenzschutz zur Verfügung gestellten Gerätschaften, insbesondere festinstallierter Torsonden und Röntgenanlagen sowie Handsonden, die die Mitarbeiter zur Personen- und Gepäckkontrolle einzusetzen hatten. Der Vertrag zwischen der Firma S und dem Bundesministerium des Inneren wurde zum 31.12.2003 gekündigt.

Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) erhielt nach einer Ausschreibung den Zuschlag für die Fortführung der Sicherheitskontrollen. Daraufhin stellte die Firma S die Kontrollgeräte am 31.12.2003 um 23.59 Uhr zur Verfügung, damit der Kontrollbetrieb ab 0.00 Uhr von der Arbeitgeberin nahtlos fortgesetzt werden konnte.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wieviele Mitarbeiter der Firma S von der Arbeitgeberin mit neuem Arbeitsvertrag „übernommen” worden sind. Während der Betriebsrat zuletzt behauptet, die Arbeitgeberin habe im Laufe des Monats Januar 2004 222 der ehemals 231 Arbeitnehmer weiter beschäftigt, trägt die Arbeitgeberin vor, es seien nur 131 ehemalige Arbeitnehmer der Firma S gewesen, nämlich 73 ab dem 01.01.2004 sowie weitere 58 ab dem 15.01.2004. An anderer Stelle trägt sie vor, dass sie bei Beginn des Auftrags zum 01.01.2004 207 Mitarbeiter gehabt habe, von denen 108 bei dem „Vorauftragnehmer” beschäftigt gewesen seien.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass er wegen eines Betriebsübergangs weiterhin im Amt sei und bei der Erstellung der wöchentlichen Dienstpläne mitzubestimmen habe. Die Arbeitgeberin habe weit mehr als 90 % der Mitarbeiter übernommen und seinerzeit nur gegenüber der Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats den Abschluss neuer Arbeitsverträge abgelehnt. Diese hätten daher wie andere Mitglieder des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin auf Feststellung geklagt, dass ihr Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB mit Wirkung zum 01.01.2004 auf die Arbeitgeberin übergegangen sei.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es bis zu einer Entscheidung im parallel eingeleiteten Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zu unterlassen, Dienstpläne zu erstellen und zu veröffentlichen, sofern der Antragsteller die Zustimmung für Dienstpläne nicht erteilt hat oder ein die Erstellung und Veröffentlichung von Dienstplänen betreffender rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt;
  2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1., – bezogen auf jeden Tag und jeden Dienstplan – ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, der Betriebsrat sei mangels Betriebsübergangs für ihre Niederlassung am Flughafen Köln/Bonn unzuständig.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 14.05.2004 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe das Vorliegen eines Betriebsübergangs und damit seine Zuständigkeit nicht hinreichend v...

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