Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung wegen Entzug der Fahrerlaubnis bei einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird einem überwiegend im Außendienst tätigen Arbeitnehmer nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen, dann muß der Arbeitgeber vor einer fristlosen Entlassung prüfen, ob er dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, bis zur Neuerteilung des Führerscheins oder dauernd auf einen andern Arbeitsplatz versetzen kann. Die Versetzung aus einem Landbezirk in einen Stadtbezirk, in welchem der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mittels Mofa oder Fahrrad seine Aufgaben erledigen kann, ist zumutbar.

2. Das Verfahren für die außerordentliche Kündigung nach § 74 PersVG NW ist wie das betriebsverfassungsrechtliche Anhörungsverfahren ausgestaltet, so daß die gleichen Grundsätze gelten, die von der Rechtsprechung für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG entwickelt worden sind. Deshalb ist auch personalvertretungsrechtlich ein Nachschieben solcher Gründe, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bereits bekannt geworden, von denen er jedoch keine Mitteilung an den Personalrat gemacht hat, mit der Folge unzulässig, daß diese Gründe im Kündigungsschutzprozeß nicht berücksichtigt werden können.

3. Trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte des Personalrats bei außerordentlicher bzw ordentlicher Kündigung eines Arbeitnehmers ist eine Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung möglich, wenn der vor der außerordentlichen Kündigung ordnungsgemäß angehörte Personalrat dieser ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat. Hat er gegen die außerordentliche Kündigung Bedenken erhoben, scheitert die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung an der für diese nach §§ 72 Abs 1, 66 Abs 1 PersVG NW erforderlichen Zustimmung des Personalrats.

 

Fundstellen

Haufe-Index 442373

ARST 1988, 126-126 (L1)

RzK, I 10g Nr 4 (L2)

RzK, I 6a Nr 23 (L1)

RzK, I 6h Nr 3 (L3)

RzK, III 2b Nr 3 (L2)

LAGE § 626 BGB, Nr 26 (LT1-3)

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