Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 27.10.1987; Aktenzeichen 2 Ca 869/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27. Oktober 1987 – 2 Ca 869/87 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt unverändert 914,40 DM.

 

Tatbestand

Mit der Klage begehrt ein Arbeitnehmer von seiner früheren Arbeitgeberin Schadenersatz wiegen nicht abgeführter Pfändungsbeträge.

Der Kläger stand vom 4. Januar bis Juli 1982 als Schweißer im Dienst der Firma G. H. KG, W., die damals zwischen 15 und 20 Arbeitnehmer beschäftigte und sich mit der Herstellung von Wärme- und Kälteaggregaten sowie Schweißkonstruktionen befaßte. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der – erst am 25.02.1988 im Handelsregister gelöschten – Kommanditgesellschaft war die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen Arbeitsmangels.

Der Kläger hatte im Januar 1982 Schulden bei der A Kredit AG, St. G. (Sch.), deren Rechtsvertreter in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsanwälte Dres. K. und A., M., sind. Nach einem Kontoauszug der Kreditgesellschaft (vgl. Bl. 8–9 d.A.) beliefen sich seine Verbindlichkeiten am 27.05.1981 auf 2.299,56 DM. Hinzu kamen bis Ende 1981 weitere Unkosten in Höhe von 417,31 DM für einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungskosten und dergleichen, so daß der Schuldsaldo Anfang 1982 DM 2.716, 87 betrug.

Wegen dieser Forderung ließ die A. Kredit AG das Arbeitseinkommen des Klägers pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

Die H. KG zog ausweislich ihrer Lohnabrechnungen (Bl. 4–6) von dem Netto-Verdienst des Klägers unter der Begründung „Pfändung” im April 288,80 DM, Mai 290,80 DM und Juni 1982 324,80 DM, insgesamt also 904,40 DM ab.

Unter dem 21.11.1986 schrieben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Rechtsanwälte Dres. K. und A.:

Ihre Mandantin hatte im Jahre 1982 Forderungen gegen Herrn D. Zu diesem Zeitpunkt war Herr D. bei der Firma G. H. KG in 5901 W. beschäftigt. Die Firma Hähner KG will für den Monat April 1982 einen Betrag in Höhe von 288,80 DM, für Mai 1982 290,80 DM und für Juni 1982 einen Betrag in Höhe von 324, DM zur Tilgung der Kreditforderung Ihrer Mandant abgeführt haben. Herr D. behauptet, daß dies nicht geschehen ist. Wir sind beauftragt, diesbezügliche Schadenersatzansprüche gegen die Firma H. KG durchzusetzen.

Wir bitten Ihre Mandantin um Mitteilung, ob die oben genannten Beträge zu den oben genannten Zeitpunkten an diese gezahlt worden sind.

Diese antworteten mit Schreiben vom 05.12.1986:

Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.11. 1986 und übereichen anbei Forderungsaufstellung Wie Sie daraus ersehen können, sind im Jahre 82 keinerlei Zahlungen durch den damaligen Arbeitgeber Ihres Mandanten eingegangen.

Mit der am 05.05.1987 eingereichten Klage begehrt der Kläger schadenersatzweise die Zahlung von 914,40 DM (rechnerisch richtig: 904,40 DM).

Er hat vorgetragen:

Er habe erstmals im Herbst 1986 erfahren, daß die Firma H. die von ihr einbehaltenen Pfändungsbeträge nicht an die Kreditgesellschaft abgeführt habe, was von dieser am 05.12.1986 bestätigt worden sei. Als Komplementärin der Kommanditgesellschaft hafte die Beklagte ihm auf Schadenersatz. Seine Aktivlegitimation folge aus § 1281 BGB. Da er Bankkredit in Anspruch nehme, für den er 12 % Zinsen zahle, sei seine Forderung in dieser Höhe zu verzinsen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn und die A. Kredit AG, St. G., gemeinschaftlich 914,40 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 01.07.1982 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und entgegnet:

Sie erhebe gegen den vermeintlichen Anspruch die Einrede der Verjährung. Es möge sein, daß damals pfändbare Beträge einbehalten worden seien. Diese habe sie jedoch „ordnungsgemäß ausgezahlt”. Da bei der KG seinerzeit eine Vielzahl von Pfändungen gegen den Kläger vorgelegen habe, könne sie heute nicht mehr „nachvollziehen”, an weh die Auszahlungen erfolgt seien. Sie vermöge auch nicht mehr zu sagen, ob die A. Kredit AG oder ein anderer Gläubiger bevorrechtigt gewesen sei. Nachdem mehrere Jahre lang keine Forderungen mehr erhoben worden seien, habe sie die Lohnunterlagen vernichtet.

Der Kläger hat bestritten, daß damals eine Vielzahl von Pfändungen gegen ihn bei seiner Arbeitgeberfirma vorgelegen hätten.

Das Arbeitsgericht Siegen hat mit Urteil vom 27.10.1987 – 2 Ca 869/87 – die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Streitwert auf 914, 40 DM festgesetzt.

In seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt:

Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Restlohn für die Monate April bis Juni 1982 seien mit Ablauf des 31.12. 1986 nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9, §§ 198, 201 BGB verjährt. Schadenersatzansprüche des Klägers seien nicht gegeben. Falls ein Arbeitgeber den Lohn nicht voll zahle, behalte der Arbeitnehmer seinen Erfüllungsanspruch; ein Schaden trete also nicht ein. Daran ändere sich auch nichts bei einer Lohnpfändung. Eine besondere Sorgfaltspflicht ...

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