Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 08.11.1995; Aktenzeichen 3 Ca 635/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg/Gerichtstag Olsberg vom 08.11.1995 (3 Ca 635/95) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.320,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zum 30.06.1995 beendet worden ist.

Die 49 Jahre alte, verheiratete Klägerin war seit dem 12.12.1990 als Arbeiterin zu einem Bruttostundenlohn von 16,– DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Sie hat überwiegend Bohrarbeiten verrichtet und war auch zum Verpacken im Versand tätig. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 40%.

Die Beklagte ist ein Holzverarbeitungsbetrieb. Sie stellt Drehteile für die Leuchten- und die Haushaltsindustrie sowie Zubehörteile für die Kleinmöbelindustrie her und verrichtet Drechslerarbeiten. Sie beschäftigte im Jahr 1993 mindestens fünf Arbeitnehmer und im Jahre 1994 mindestens vier Arbeitnehmer. Ein weiterer Arbeitnehmer leistete seinen Wehrdienst ab. Ob darüber hinaus weitere Arbeitnehmer für den Beklagten tätig waren, ist zwischen den Parteien umstritten. Am 01.09.1994 stellte der Beklagte den K. H. K. als weiteren Arbeitnehmer ein. Dieser war als Ersatz für den Mitarbeiter I. K. vorgesehen, der ursprünglich zum 31.12.1994 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte, letztlich aber erst zum 30.09.1995 tatsächlich ausgeschieden und nicht mehr ersetzt worden ist.

Am 22.05.1995 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mündlich zum 30.06.1995.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 09.06.1995 bei dem Arbeitsgericht Arnsberg eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt.

Sie hat vorgetragen, das Kündigungsschutzgesetz finde auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, da in dem Betrieb des Beklagten regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt seien. Dieses ergebe sich aus den in den vergangenen Jahren vorliegenden Arbeitnehmerzahlen. Der Beklagte habe im Jahr 1992 insgesamt sieben Arbeitnehmer ausschließlich des Auszubildenden D. D. beschäftigt, und zwar den Meister L. G. und die Arbeitnehmer J. L., I. K. H. P. H. F., J. S. und sie, die Klägerin. Im Jahr 1993 sei ein weiterer Arbeitnehmer mit dem Vornamen M. eingestellt worden; dafür sei im Laufe des Jahres 1993 der Arbeitnehmer J. L. ausgeschieden. Weiterhin habe der Auszubildende D. D. in diesem Jahr seine Ausbildung beendet und sei als Geselle übernommen worden. 1994 seien die Arbeitnehmer Pfeifer, Senge und der Mitarbeiter mit dem Vornamen M. nicht mehr beschäftigt gewesen. Im September 1994 habe der Beklagte aber den Mitarbeiter K. H. K. eingestellt. Es seien ab September 1994 also insgesamt sechs Arbeitnehmer beschäftigt gewesen.

Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es lägen weder Gründe in ihrer Person oder ihrem Verhalten noch dringende betriebliche Gründe vor, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen würden. Weiterhin sei auch die soziale Auswahl fehlerhaft. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß sie, die Klägerin, mit dem ebenfalls lediglich als Hilfsarbeiter eingestellten K. H. K. vergleichbar sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.1995 aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da sie in den letzten drei Jahren im Betrieb regelmäßig nur vier bzw. fünf Arbeitnehmer beschäftigt habe. Zum Zeitpunkt des Eintritts ihres Inhabers in die Firma, dem 01.03.1992, seien die Arbeitnehmer J. L. H. -H. P. J. S. und M. K. bereits aus Betrieb ausgeschieden gewesen. Sie habe daher vom 01.03.1992 bis zum 31.12.1992 nur vier Arbeitnehmer und einen Auszubildenden beschäftigt. Im Jahr 1993 sei noch der ehemalige Auszubildende D. D. als Drechslergeselle hinzugekommen. Dieser sei allerdings vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschieden und erst zum 01.01.1995 wieder in den Betrieb eingetreten. Am 01.09.1994 habe sie den Arbeitnehmer K. H. K. als Ersatz für den ausscheidenden Facharbeiter im Zuschnittbereich I. K. eingestellt. Der Grund dafür sei gewesen, daß der Facharbeiter I. K. aus gesundheitlichen Gründen zum Jahresende 1994 gekündigt habe. Im Dezember 1994 habe ihm dieser aber mitgeteilt, daß er ohne ein fachärztliches Gutachten durch seine Kündigung erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würde. Daraufhin sei mit ihm vereinbart worden, dieses Gutachten abzuwarten und die Kündigung ruhen zu lassen. Die Einstellung des K. H. K. sei schon zum 01.09.1994 erfolgt, da dieser die Aufgaben eines Facharbeiters erlernen und übernehmen sollte. Er habe zudem als Elektriker für die Wartung der elektrischen Anlagen täti...

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