Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung. Einstellung und Eingruppierung. Einleitung des Zustimmungsverfahrens. ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats. unbeachtliches Bestreiten des Arbeitgebers. Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds. Betriebsratsbeschluss über Zustimmungsverweigerungsgrund. Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen. Zulässigkeit der Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht nach § 99 Abs. 4 BetrVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG ordnungsgemäß vom Arbeitgeber in Gang gesetzt worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Arbeitgeberin die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt hat.

2. Ein Beschluss eines Betriebsrats ist auch dann nicht unwirksam, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich und unvorhersehbar verhindert ist und es dem Vorsitzenden nicht mehr möglich ist, ein Ersatzmitglied zu laden.

 

Normenkette

BetrVG § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1, § 99 Abs. 1, 4, § 100 Abs. 2, § 101; ArbGG §§ 87, 89, 64, 55

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 19.08.2005; Aktenzeichen 1 BV 245/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.08.2005 – 1 BV 245/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx als stellvertretender Bereichsleiter und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrages für die punktbesoldeten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit einem Punktanteil von 27 Punkten ersetzt wird.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin sowie darüber, ob die personellen Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter die Spielcasinos in A3xxxx, B6x O2xxxxxxxx und D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx. Der beteiligte Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung für die S5xxxxxxx D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten fanden die für die Arbeitgeberin geltenden Haustarifverträge Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 des Manteltarifvertrages vom 27.05./08.07.1994 (MTV) ist „das Recht zur Versetzung in einen anderen Betrieb von der Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Betriebsrats abhängig”.

Die Eingruppierung und Bezahlung der punktbesoldeten Arbeitnehmer richteten sich nach dem Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.12.1996 – ERTV –. Nach dessen § 11 ist Voraussetzung für eine Beförderung in die Position des Tischchefs bzw. Saalchefs die erfolgreiche Absolvierung von Lehrgängen aller im Unternehmen angebotenen Spiele und die erfolgreiche Teilnahme an einem sogenannten Assessment-Center.

Zwischen der Arbeitgeberin und dem gebildeten Gesamtbetriebsrat war unter dem 10.10.1997 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über „Assessment-Center für den Bereich Spieltechnik” – GBV – abgeschlossen, in der u.a. festgelegt war, dass die erfolgreiche Absolvierung eines Assessment-Centers Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Tischchef- bzw. Saalchef-Position war.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.10.1997 war bis zum 31.12.1998 befristet und lief nach diesem Zeitpunkt aus.

Sowohl der Manteltarifvertrag wie auch der Entgeltrahmentarifvertrag wurden vor geraumer Zeit gekündigt, seit Anfang des Jahres 2000 befinden sie sich in der Nachwirkung.

Im Jahre 1998 wurde in den Spielbanken der Arbeitgeberin ein neues Betriebsführungsmodell eingeführt. Hiernach wurden nach den geschäftsführenden Spielbankdirektoren die sogenannten Bereichsleiter angesiedelt, denen wiederum Saalchefs, Tischchefs und Croupiers folgten.

ber die Einstellung von Bereichsleitern, stellvertretenden Bereichsleitern sowie über die Neueinstellung und Versetzung von weiteren Mitarbeitern im spieltechnischen Bereich kam es in der Vergangenheit immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 09.05.2003 – 10 (13) TaBV 26/02 –; Beschluss vom 11.07.2003 – 10 (13) TaBV 106/00 –; Beschluss vom 26.09.2003 – 10 TaBV 63/03 – = BAG, Beschluss vom 14.12.2004 – 1 ABR 55/03 –;). Dabei war insbesondere auch die Eingruppierung von Bereichsleitern zwischen den Beteiligten streitig.

Inzwischen hat die Arbeitgeberin mit der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di – am 29.09./17.10.2005 einen „Änderungstarifvertrag zu § 7 des Entgeltrahmentarifvertrags für die punktbesoldeten Mitarbeiter/innen in der Spieltechnik und in der Kasse” vom 01.01.1996 abgeschlossen (Bl. 217 ff.d.A.). Gemäß § 1 Ziffer 1 dieses Änderungstarifvertrages sind hiernach u.a. eingruppiert:

„…

Entgeltgruppe 7: Spielaufsicht/Tischchef

Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er in de...

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