Verfahrensgang

ArbG Detmold (Beschluss vom 23.03.1995; Aktenzeichen 3 BV 59/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 23.03.1995 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Detmold – 3 BV 59/94 – abgeändert:

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse eines Betriebsobmanns Zugang zum Betrieb zu gewähren.

 

Tatbestand

A.

In dem beim Arbeitsgericht Detmold am 15.12.1994 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten zweitinstanzlich nur noch darüber, ob der Antragsteller zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten den Betrieb des Antragsgegners betreten darf.

Der Antragsgegner (künftig: Arbeitgeber) des Verfahrens betreibt mit ca. 16 Arbeitnehmern in L. einen Betrieb, der Treppenkonstruktionen herstellt. Der am 30.04.1964 geborene Antragsteller dieses Verfahrens ist bei dem Arbeitgeber ab 01.06.1992 als Edelstahlschlosser gegen einen Bruttostundenlohn von 22,00 DM tätig. Der Antragsteller ist außerdem der erstmals von den Arbeitnehmern des Betriebes 1994 gewählte einköpfige Betriebsrat.

Am 11.11.1994 kündigte der Arbeitgeber dem Antragsteller fristlos. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 23.03.1995 ist diese Kündigung für unwirksam erklärt worden. Eine weitere fristlose Kündigung von Mai 1995 ist erst erstinstanzlich noch nicht rechtskräftig für unwirksam angesehen worden. In demselben Urteil hat das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Antragstellers verurteilt.

Wie zweitinstanzlich im Kammertermin am 17.01.1996 in diesem Verfahren der Arbeitgeber klargestellt hat, hat er inzwischen das gegen den Antragsteller erlassene Hausverbot aufgehoben und will ihn bei sich weiterarbeiten lassen, den Antragsteller jedoch nicht seinen Betrieb zwecks Ausübung von Betriebsratstätigkeiten betreten lassen.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. festzustellen, daß er trotz der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 11.11.1994 weiterhin für den Betrieb der Beteiligten als Betriebsobmann im Amt ist;
  2. den Antragsgegner zu verpflichten, mit dem Antragsteller unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll zusammenzuarbeiten;
  3. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm zur Wahrnehmung der in dem Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Betriebsobmannes uneingeschränkt Zutritt zum Betrieb zu gewähren;
  4. den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller darüber zu unterrichten, zu welchen beteiligungspflichtigen Maßnahmen nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Antragsgegner den stellvertretenden Betriebsobmann seit dem 11.11.1994 angehört hat und zu welchem Ergebnis das jeweilige Beteiligungsverfahren führte.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Durch Beschluß vom 23.03.1995 hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Zum zweitinstanzlich nur noch streitigen Antrag zu 3) hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Antragsteller sei an der Ausübung seines Amtes als zeitweilig verhindert anzusehen, da das erstinstanzliche Feststellungsurteil noch nicht rechtskräftig sei. Es sei allgemein anerkannt, daß mit der zeitweiligen Verhinderung an der Amtsausübung auch ein Zutrittsrecht zum Betriebe zum Zwecke der Amtsausübung entfalle.

Im übrigen wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller form- und fristgerecht einschließlich der Begründung Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt, die er auf den erstinstanzlichen Antrag zu 3) unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt hat.

Der Beschwerdeführer beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Antragsteller zur Wahrnehmung der im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse eines Betriebsobmannes uneingeschränkten Zugang zum Betriebe zu gewähren.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

B

I

Die nach §§ 89, 87, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516 ff. ZPO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

II

Dem Antragsteller steht ein aus dem Behinderungsverbot der Amtstätigkeit eines Betriebsratsmitgliedes (§ 78 Satz 1 BetrVG) herzuleitendes Zutrittsrecht (BAG in AP Nr. 72 zu § 99 BetrVG, Bl. 75; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 78 Rz. 8 Beispiele) zum Betriebsgelände des Arbeitgebers zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten zu.

1. Durch das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Kündigungsschutzverfahren über die Kündigung im Mai 1995 ist entgegen der erstinstanzlichen Meinung das Zutrittsrecht des Antragstellers nicht bis zum Abschluß des Verfahrens gehemmt. Grundsätzlich ist es richtig, daß, wenn wie vorliegend – einem Betriebsratsmitglied durch den Arbeitgeber unter Einhaltung des Verfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG – ...

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