Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Verbot der Privatnutzung von Internet und E-Mail. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber sich dazu entschließt allgemein jedwede private Nutzung des Internets und des E-Mail-Verkehrs zu untersagen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber die private Nutzung früher ausdrücklich erlaubt oder geduldet hat. Eine solche Maßnahme betrifft weder die Ordnung des Betriebes noch liegt ein Fall der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen vor. Da die private Nutzungsmöglichkeit des Internets eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt, kann dieser sie mitbestimmungsfrei abschaffen.

 

Normenkette

ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 10

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 BVGa 18/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.12.2005 – 5 BVGa 18/05 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Erlass einer Dienstanweisung.

Die Arbeitgeberin ist IT-Dienstleisterin und Tochtergesellschaft der D4xxxxxxx I3xxxxxxx- und H2xxxxxxxxxxxx sowie des D4xxxxxxx I3xxxxxxx- und H3xxxxxxxxxxxxxxxx. In ihrem Betrieb in D2xxxxxx ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.

In der Vergangenheit existierte bei der Arbeitgeberin eine Dienstanweisung vom 31.01.1997 (Bl. 8 d.A.), mit der die Nutzung von Internet und E-Mail zu betrieblichen Zwecken und u.a. außerhalb der Arbeitszeit auch zu privaten Zwecken ausdrücklich erlaubt wurde.

Ende des Jahres 2005 beabsichtigte die Arbeitgeberin, eine neue Dienstanweisung in Kraft zu setzen, die einerseits die private Internetnutzung für die Zukunft gänzlich verbot und andererseits Regeln zum Umgang mit E-Mail und Internet aufstellte. Mit Schreiben vom 03.11.2005 (Bl. 9 d.A.) nahm der Betriebsrat wegen des beabsichtigten Verbots der privaten Internet- und E-Mail-Nutzung ein Mitbestimmungsrecht für sich in Anspruch. Dies lehnte die Arbeitgeberin, bei der u.a. eine Rahmenbetriebsvereinbarung zum Einsatz der EDV-Anlage existiert, ab (Bl. 5 d.A.).

Mit dem am 29.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Betriebsrat daraufhin die Unterlassung der Inkraftsetzung der Dienstanweisung ohne seine Mitbestimmung zum 01.12.2005.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG verletzt sei. Der Inhalt der Dienstanweisung berühre Fragen der betrieblichen Ordnung, nicht lediglich des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter. Gerade hinsichtlich der privaten Nutzung von Internet und E-Mail sei eine betriebliche Übung entstanden, da Internet und E-Mail jahrelang vorbehaltlos durch die Belegschaft privat genutzt worden sei.

Ferner handele es sich bei der Nutzung von Internet und E-Mail um technische Einrichtungen, die dazu geeignet seien, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Schließlich stelle die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil für jeden einzelnen Mitarbeiter dar, so dass auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Dienstanweisung 013 vom 01.12.2005 ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats in Kraft zu setzen,
  2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Betriebsrat stehe ein Unterlassungsanspruch bei der Inkraftsetzung der neuen Dienstanweisung nicht zu, weil er hinsichtlich des Verbots der Privatnutzung von Internet und E-Mail kein Mitbestimmungsrecht habe.

Durch Beschluss vom 07.12.2005 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Betriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bei dem Erlass der Dienstanweisung zum 01.12.2005 nicht zu.

Gegen den dem Betriebsrat am 15.12.2005 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 03.01.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass ihm bei Erlass der neuen Dienstanweisung ein Mitbestimmungsrecht und damit auch ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Dienstanweisung betreffe nicht nur das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter, es gehe gerade um das private Verhalten der Arbeitnehmer und damit um die Ordnung des Betriebes. Dem Betriebsra...

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