Leitsatz (redaktionell)

Es ist dem Arbeitgeber als ein Verschulden iS des RVO § 395 Abs 2 anzurechnen, wenn er bei zweifelhafter Rechtslage nicht an geeigneter Stelle, insbesondere nicht bei der zuständigen Ortskrankenkasse, über die Krankenversicherungspflicht einer bestimmten Gruppe seiner Angestellten Auskunft einholt und die Angestellten (zur Herbeiführung einer Entscheidung) auch nicht vorsorglich bei der Ortskrankenkasse ordnungsgemäß zur Krankenversicherung anmeldet.

Von dem Nachholverbot von Abzügen für Beitragsteile ist zwar grundsätzlich nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. Ferner können die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der RVO an sich nicht zum Nachteil der Versicherten ausgeschlossen werden (RVO § 139 Abs 2). Gleichwohl kann die Rechtsausübung eines Angestellten, der von dem Arbeitgeber Auszahlung der ihm entgegen RVO § 395 Abs 2 nachträglich abgezogenen Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung begehrt, unter außergewöhnlich gelagerten Umständen mißbräuchlich und daher unzulässig sein (BGB § 242).

Unzulässige Rechtsausübung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Ortskrankenkasse aus demselben Grunde entstanden ist, aus dem dem Angestellten von einer anderen KK, bei der er freiwillig weiterversichert war, die von ihm geleisteten freiwilligen Beiträge zurückerstattet worden sind, und zwar in voller, die ihm abgezogenen Arbeitnehmeranteile erheblich übersteigender Höhe. In einem solchen Falle wird die Rechtsausübung des Angestellten durch das dem RVO §§ 384, 395 zugrunde liegende Schutz- und Ordnungsprinzip nicht mehr gedeckt.

 

Normenkette

BGB § 611; RVO §§ 163, 165 Abs. 3, § 139 Abs. 2, § 395 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 443416

BB 1967, 1126 (L1)

DB 1967, 1771 (LT1)

SGb 1967, 643 (LT1)

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