Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung auf Bewilligung von Erholungsurlaub

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt weder die Einlassungs- noch die Berufungserwiderungsfrist, wohl aber die Ladungsfrist des § 217 ZPO.

2. In dringenden Fällen kann die Bewilligung von Erholungsurlaub durch einstweilige Verfügung getroffen werden.

3. Bei einer Universität sprechen in aller Regel dienstliche Belange dafür, den Urlaub von solchen Arbeitnehmern, die mit dem Wissenschafts- und Lehrbetrieb zu tun haben, in die vorlesungsfreie Zeit zu legen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.04.1985; Aktenzeichen 22 Ga 3/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446395

ARST 1986, 38-38 (LT2)

ARST 1986, 79-79 (L1)

ArbuR 1986, 217-217 (L2-3)

EzA § 66 ArbGG 1979, Nr 5L

LAGE § 7 BurlG, Nr 9 (LT1-3)

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