Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifwidrige Arbeitszeitverlängerung

 

Orientierungssatz

1. Die arbeitsvertragliche Verlängerung der Arbeitszeit über die tarifliche Arbeitszeit hinaus verstößt gegen zwingende tarifliche Normen und ist nichtig.

2. Sie ist für den Arbeitnehmer nicht vorteilhaft, eine Abweichung kraft "Günstigkeitsprinzip" scheidet aus.

3. Die über die tarifliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist Mehrarbeit. Dafür sind die entsprechende Vergütung und Zuschläge zu zahlen. Die Geltendmachung der Vergütung ist nicht treuwidrig.

4. Auslegung der §§ 9 und 10 des Manteltarifvertrages der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden.

 

Normenkette

BGB § 134; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 07.09.1995; Aktenzeichen 21 Ca 806/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446180

AiB 1997, 121 (ST1-3)

ArbuR 1996, 359-360 (ST1)

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