Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswahl. Außendienstmitarbeiter. Internationales Privatrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Abgeschlossene Vorgänge im Sinn der Übergangsregelung betreffen nicht vertragliche Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 01.09.1986 begründet wurden, aber über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen. Dies gilt auch für den Fall einer getroffenen vertraglichen Rechtswahl.

2. In Anwendung der §§ 27 ff. EGBGB n.F. ist eine Rechtswahl der Parteien auch bei Arbeitsverträgen und für Arbeitsverhältnisse zulässig, sie bestimmt dann das Arbeitsstatut. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das ohne Rechtswahl für ihn gelten würde.

 

Normenkette

EGBGB v. 21.9.1994 Art. 27; EGBGB v. 21.9.1994 Art. 30 Abs. 1; EGBGB v. 21.9.1994 Art. 30 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 8 Ca 484/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 2 AZR 627/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 15.01.2002, Az.: 8 Ca 484/98, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf eine Kündigungsentschädigung nach belgischem Recht, hilfsweise, für den Fall der Anwendung deutschen Rechts, auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und auf Zahlung von Gehältern für die Zeit von Juli bis Dezember 1997.

Die Beklagte ist ein belgisches Unternehmen mit ursprünglichem Sitz in Brüssel, später in Zaventem bei Brüssel, das Systeme von Zahlungsverkehrs-Terminals herstellt. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, und mit seiner Familie in Villingen-Schwenningen wohnhaft, unterzeichnete am 17.01.1984 in Brüssel einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten in deutscher Sprache, der ihn verpflichtete, für die Beklagte im Angestelltenverhältnis als Handlungsreisender tätig zu werden.

Nach § 1 des Vertrages bestand seine Aufgabe darin, die Kunden des Unternehmers aufzusuchen und Aufträge für den Unternehmer und die von ihm vertriebenen Produkte zu suchen. Als Vertragsgebiet wurde in § 5 des Anstellungsvertrages die Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, Österreich und die Schweiz bestimmt.

§ 2 des Vertrages hatte folgenden Wortlaut:

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.12.1983.

Die Zeit bis 30.06.1984 gilt als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit kann jede Partei den Vertrag kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, der am Ende eines Kalendermonats anfängt.

Ohne Ausspruch einer Kündigung endet der Vertrag mit dem Ablauf des Monats, in dem der Vertreter das 65. Lebensjahr vollendet hat.

In § 7 vereinbarten die Parteien ein Gehalt sowie eine Provision, zahlbar in belgischen Francs, wobei tatsächlich die Zahlung kurze Zeit später dauerhaft auf DM umgestellt wurde.

Es wurde vereinbart, dass der Kläger für die Beiträge zur Krankenversicherung selbst verantwortlich sei, ebenso für die Abführung und Zahlung der von ihm zu entrichtenden Steuern. Ferner stellte der Kläger die Beklagte frei von allen Ansprüchen, die die deutschen Krankenversicherungsträger wegen der Krankenversicherungsbeiträge und die deutschen Steuerbehörden wegen der Abführung der Lohnsteuer an den Unternehmer stellten. Der Kläger verpflichtete sich, die Anmeldung zur Sozial-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung selbst vorzunehmen.

Während der ersten sechs Monate sollte der Kläger sein Privatfahrzeug auch zu Dienstzwecken zur Verfügung stellen gegen einen Kostenbeitrag von 0,42 DM pro Kilometer (§ 10 des Anstellungsvertrags), danach erhielt er einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen konnte. Hierüber schlossen die Parteien unter dem 7.5.1986 eine gesonderte Vereinbarung (Bl. 115 u. 116 d. Akte 8 Ca 484/98), ebenfalls in deutscher Sprache.

Der Anstellungsvertrag vom 17.01.1984, hinsichtlich dessen Formulierungen im Einzelnen auf Bl. 80 bis 93 d. A. verwiesen wird, enthielt des Weiteren Regelungen über Berichtspflichten in § 4 und 15, über das Verhalten bei Arbeitsverhinderungen und die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 16 und 17), den Urlaub (§ 18), die Verschwiegenheitspflicht (§ 19), eine Schriftformklausel (§ 21) und das Vertragsschicksal bei Teilnichtigkeit (§ 22).

Schließlich ist unter § 23 – Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand – geregelt:

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, Erfüllungsort ist Brüssel. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Villingen-Schwenningen.

Der Kläger hat in der Folgezeit Verkaufstätigkeiten für die Beklagte in seinem Reisegebiet entfaltet. Sein Verkaufsgebiet wurde mit der Zeit auch auf die skandinavischen Länder ausgedehnt. Dienstreisen zu entfernteren Kunden erfolgten in der Regel im Flugverkehr, wobei der Kläger von Stuttgart und Zürich, sehr häufig aber auch von Brüssel aus die Kunden aufsuchte. Am Firmensitz ...

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