6.1 Rechtsgrundlage

 

Rz. 39

  • Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BiUrlG HE) vom 28.7.1998[1], zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.12.2017[2] mit Wirkung zum 1.1.2018. Seit dem 1.1.2023 ist das überarbeitete Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) vom 13.10.2022[3] in Kraft.
  • Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlGDV) vom 1.2.1999.[4]
[1] GVBl. 1998 I S. 294.
[2] GVBl. 2017 S. 432.
[3] GVBl. I 2022, S. 499 ff.
[4] GVBl. I 1999, S. 113.

6.2 Inhalt

 

Rz. 40

Zum 1.1.2023 wurde das BiUrlG HE durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften vom 13.10.2022[1] geändert. Neben einigen redaktionellen Anpassungen (z. B. heißt das Gesetz nun HBUG – Hessisches Bildungsurlaubsgesetz) gibt es folgende Neuerungen:

  • zeitliche Flexibilisierungen des täglichen Arbeitsprogramms sowie Veranstaltungen mit verkürztem täglichen Arbeitsprogramm bei Teilzeitbeschäftigen, um die Vereinbarkeit von Bildungsurlaub und Familie zu erhöhen,
  • hybride oder vollständige Online-Formate werden ausdrücklich ermöglicht.
[1] GVBl. Nr. 32 vom 24.10.2022 S. 499.

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