5.1 Rechtsgrundlage

 

Rz. 30

[1] HmbGVBl. 1974 S. 6; 1991 S. 113; 2009 S. 444, 448.
[2] GVBI.1985 S. 68; 1997 S. 25.

5.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

Rz. 31

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach § 2 BiUrlG HH

  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen,
  • die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten,

deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben.

5.3 Wartezeit (§ 6 BiUrlG HH)

 

Rz. 32

Ein Arbeitnehmer erwirbt den vollen Freistellungsanspruch für den laufenden 2-Jahres-Zeitraum erstmalig nach 6-monatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Teilansprüche können nicht erworben werden.

5.4 Anerkannte Themen der Weiterbildung

 

Rz. 33

Nach § 1 BiUrlG HH kann Bildungsurlaub für die politische Bildung, berufliche Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden. Dabei soll die politische Bildung die Fähigkeit der Arbeitnehmer fördern, politische Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen. Die berufliche Weiterbildung soll den Arbeitnehmern dazu verhelfen, ihre berufliche Qualifikation und Mobilität zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern.

5.5 Dauer (§ 4 BiUrlG HH)

 

Rz. 34

Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt die Freistellungsdauer 12 Werktage.

5.6 Übertragbarkeit (§ 8 BiUrlG HH)

 

Rz. 35

Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums die Freistellung nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauffolgende Kalenderjahr, soweit er sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen. Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums die Freistellung nicht ausgeschöpft, so ist der nicht verbrauchte Freistellungsanspruch auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als 10 Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einvernehmen herzustellen.

5.7 Anrechnung (§§ 10, 5 BiUrlG HH)

 

Rz. 36

Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für den laufenden 2-Jahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nur dann angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung eines der gesetzlichen Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

5.8 Verfahren (§ 7 BiUrlG HH)

 

Rz. 37

Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

5.9 Sonstiges

 

Rz. 38

Nach § 9 Abs. 1 BiUrlG HH soll die Freistellung nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die i. d. R. an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 10 Wochen für jeweils einen Tag in der Woche gewährt werden. Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen freigestellt ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem. § 13 BiUrlG HH das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn der Freistellung erhalten hat, fortzuzahlen. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder der Freistellung eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Der Arbeitnehmer muss sich auf das Arbeitsentgelt aber denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungsträger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten hat. Dabei ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich um derartige Beihilfen und Zuschüsse zu bemühen. Das Gesetz regelt in § 15 BiUrlG HH die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge