Rz. 17

Eine Übertragung auf das Folgejahr erfolgt, wenn die Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 25 Abs. 2 und 3 BbgEBG dargelegten Gründe nicht gewährt wird. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Anspruch unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefasst werden.

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