1 Allgemeines

Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Sachprämien, gehören diese grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.[1] Dies gilt auch für Prämien, die von einem Unternehmen im Rahmen der Kundenwerbung geleistet werden. Hierunter fallen z. B. die gewährten Bonusmeilen oder Prämiengeschenke aus dem "Miles & More"-Programm, wenn Arbeitnehmer die Ansprüche durch Flüge anlässlich von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten erworben haben. Der Wert der Prämien richtet sich im Wesentlichen nach der Zahl der bei der jeweiligen Fluggesellschaft geflogenen Meilen.

2 Steuerfreie Prämien sind sozialversicherungsfrei

Diese Prämien bleiben nach § 3 Nr. 38 EStG allerdings bis zu einem Betrag in Höhe von 1.080 EUR steuerfrei und damit auch beitragsfrei.[1]

Ergänzend zu der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 38 EStG hat das Unternehmen, welches die Prämien gewährt, die Möglichkeit, den 1.080 EUR übersteigenden Betrag nach § 37a EStG pauschal zu versteuern. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37a EStG führt ebenfalls zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[2] Die nach § 37a EStG pauschal besteuerten Prämien, die den Betrag von 1.080 EUR übersteigen, gehören daher nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

3 Beitragspflichtige Prämien

Keine Beitragsfreiheit besteht allerdings in den Fällen, in denen die gutgeschriebenen Bonuspunkte als Barprämie eingelöst werden können oder keine Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (z. B. Payback).

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