Im Kündigungsschutzverfahren können im Wege der objektiven Klagehäufung alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.[1] In Betracht kommen hier insbesondere Zahlungsklagen, Klagen auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, auf Zeugniserteilung, auf Herausgabe der Arbeitspapiere, auf Herausgabe von Arbeitsmitteln, auf Gewährung von Urlaub oder Zahlung einer Urlaubsabgeltung.

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