Einen ähnlichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder genießen auch Mitglieder des Wahlvorstands und Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat.[1] Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstandes bzw. mit der Aufstellung eines ordnungsgemäßen Wahlvorschlags[2] und endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ist die förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterblieben, der Betriebsrat jedoch zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten, endet der Schutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG mit diesem Zeitpunkt.[3] Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, so muss vorher die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt werden.[4] Der nachwirkende Kündigungsschutz für diese Personengruppen ist auf 6 Monate beschränkt, während derer nur außerordentlich, aber ohne Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden kann.

Arbeitnehmer, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten und zu einer Wahlversammlung einladen, werden nach § 15 Abs. 3a KSchG geschützt.

Nach § 15 Abs. 3b KSchG erhalten auch Arbeitnehmer, die bloße Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen, einen befristeten Kündigungsschutz vor personen- oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigungen, wenn sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zur Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, längstens jedoch für 3 Monate.

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