1. Persönliche Daten[1]
Name  
Lebensalter[2]  
Betriebszugehörigkeit[3] seit  
Unterhaltspflichtiger Ehepartner/eingetragener Lebenspartner[4]  
Unterhaltspflichtige Kinder[5]  
Ausgeübte Tätigkeit  
Abteilung  
Arbeitsvertrag vom  
Tarifbindung  
2. Kündigungsbedingungen[6]
Gesetzliche Frist  
Tarifliche Frist  
Vertragliche Frist  
Kündigung möglich zum  
mit  Wochen/Monaten
Kündigungszugang spätestens am  
Schriftform  
3. Kündigungshindernisse[7]
Schwerbehinderung/Gleichstellung  
Mutterschutz  
Elternzeit  
Auszubildender  
Betriebsratsmitglied  
Andere Hindernisse  
4. Vorausgegangene Abmahnungen[8]
Wann zuletzt abgemahnt  
schriftlich/mündlich  
Nachweisbar durch  
Abgemahntes Verhalten  
Zeitpunkt(e)  

Betroffener Vertragsbereich

  • Leistungsbereich
  • Vertrauensbereich
  • Betriebliche Ordnung

 

 

 

 
5. Kündigungsgründe[9]
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (konkreter Vorfall: Zeit, Ort, Hergang, beteiligte Personen)  
Nachweis der Pflichtverletzung (Zeiterfassung, Kamera, Zeugen, Schriftstücke)[10]  
Besonders schwere Pflichtverletzung[11]  
Verschulden des Arbeitnehmers[12]  
Verschulden des Arbeitgebers/Vorgesetzten[13]  
Betriebliche Ursache des Kündigungsgrunds[14]  

Schaden eingetreten?

  • Vertrauensschaden[15]
  • Imageschaden[16]
  • Wirtschaftlicher Schaden[17]
  • Betriebsablaufstörungen[18]
  • Störung des Betriebsfriedens[19]
 
Kündigung zwecks Generalprävention[20]  
Möglichkeit der Versetzung[21]  
Möglichkeit der Änderungskündigung  
Möglichkeit der Umschulung/Fortbildung  
Interessenabwägung[22]  
6. Betriebsrat[23]
Mitteilung der Kündigungsabsicht am  
Ablauf der Anhörungsfrist am  
Ergebnis  
7. Kündigung[24]
Schreiben vom  
Zugestellt durch am  
Ablauf der Klagefrist  
Sonstiges  
8. Zu beachten:[25]
Wettbewerbsverbot  
Arbeitsmittel/Unterlagen  
Dienstfahrzeug  
Darlehen/Vorschüsse  
Sonst. Zahlungsansprüche  
Resturlaub  
Freistellung möglich/sinnvoll  
Abfindung  
Hinweis des Arbeitnehmers auf frühzeitige Meldung bei Agentur für Arbeit[26]  
Sonstiges  
[1] Die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie seine sonstigen bekannten Sozialdaten sind auf jeden Fall in der Checkliste zu vermerken. Zu notieren ist auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie eine evtl. Tarifbindung. Sämtliche Daten sind sowohl Grundlage für die erforderliche vollständige Unterrichtung des Betriebsrats als auch ein bei der Abwägung zu berücksichtigender wichtiger Aspekt.
[2] Die soziale Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers nimmt mit fortschreitendem Alter zu. Denn einem älteren Arbeitnehmer bereitet es im Allgemeinen größere Schwierigkeiten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und sich mit den neuen Arbeitsbedingungen vertraut zu machen.
[3] Ausschlaggebend für die Betriebszugehörigkeit ist nicht die Zeit, die der Arbeitnehmer in demselben Betrieb arbeitet, sondern die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit. Dabei können auch frühere Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, wenn die Unterbrechung kurzfristig war und zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht.
[4] Maßgeblich sind die Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind nur gesetzliche Unterhaltspflichten einzubeziehen. Zukünftige und konkret abzusehende Unterhaltspflichten sind insofern unbeachtlich.
[5] Maßgeblich sind die Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind nur gesetzliche Unterhaltspflichten einzubeziehen. Zukünftige und konkret abzusehende Unterhaltspflichten sind insofern unbeachtlich.
[6] Die einzelnen Kündigungsbedingungen sind für jeden Arbeitnehmer gesondert zu prüfen und festzuhalten.
[7] Etwa vorhandene Kündigungshindernisse sind ebenfalls vor Ausspruch der Kündigung zu prüfen:
  • Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung unterrichtet und angehört werden. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung ohne deren Beteiligung ist unwirksam.
  • Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde in besonderen Fällen, die nicht im Zusammenhang mit dem Zustand der Frau stehen, die Kündigung für zulässig erklären.
  • Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Auch hier kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.

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