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1. Persönliche Daten[1] | |
Name | |
Lebensalter[2] | |
Betriebszugehörigkeit[3] seit | |
Unterhaltspflichtiger Ehepartner/eingetragener Lebenspartner[4] | |
Unterhaltspflichtige Kinder[5] | |
Ausgeübte Tätigkeit | |
Abteilung | |
Arbeitsvertrag vom | |
Tarifbindung |
2. Kündigungsbedingungen[6] | |
Gesetzliche Frist | |
Tarifliche Frist | |
Vertragliche Frist | |
Kündigung möglich zum | |
mit | Wochen/Monaten |
Kündigungszugang spätestens am | |
Schriftform |
3. Kündigungshindernisse[7] | |
Schwerbehinderung/Gleichstellung | |
Mutterschutz | |
Elternzeit | |
Auszubildender | |
Betriebsratsmitglied | |
Andere Hindernisse |
4. Vorausgegangene Abmahnungen[8] | |
Wann zuletzt abgemahnt | |
schriftlich/mündlich | |
Nachweisbar durch | |
Abgemahntes Verhalten | |
Zeitpunkt(e) | |
Betroffener Vertragsbereich
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5. Kündigungsgründe[9] | |
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (konkreter Vorfall: Zeit, Ort, Hergang, beteiligte Personen) | |
Nachweis der Pflichtverletzung (Zeiterfassung, Kamera, Zeugen, Schriftstücke)[10] | |
Besonders schwere Pflichtverletzung[11] | |
Verschulden des Arbeitnehmers[12] | |
Verschulden des Arbeitgebers/Vorgesetzten[13] | |
Betriebliche Ursache des Kündigungsgrunds[14] | |
Schaden eingetreten?
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Kündigung zwecks Generalprävention[20] | |
Möglichkeit der Versetzung[21] | |
Möglichkeit der Änderungskündigung | |
Möglichkeit der Umschulung/Fortbildung | |
Interessenabwägung[22] |
6. Betriebsrat[23] | |
Mitteilung der Kündigungsabsicht am | |
Ablauf der Anhörungsfrist am | |
Ergebnis |
7. Kündigung[24] | |
Schreiben vom | |
Zugestellt durch am | |
Ablauf der Klagefrist | |
Sonstiges |
8. Zu beachten:[25] | |
Wettbewerbsverbot | |
Arbeitsmittel/Unterlagen | |
Dienstfahrzeug | |
Darlehen/Vorschüsse | |
Sonst. Zahlungsansprüche | |
Resturlaub | |
Freistellung möglich/sinnvoll | |
Abfindung | |
Hinweis des Arbeitnehmers auf frühzeitige Meldung bei Agentur für Arbeit[26] | |
Sonstiges |
- Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung unterrichtet und angehört werden. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung ohne deren Beteiligung ist unwirksam.
- Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde in besonderen Fällen, die nicht im Zusammenhang mit dem Zustand der Frau stehen, die Kündigung für zulässig erklären.
- Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Auch hier kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.
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