Endet eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird innerhalb von 14 Tagen nach Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit durch die Krankenkasse eine fristgerechte Austrittserklärung abgegeben[1], endet die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Wegfall der vorangegangenen Versicherungspflicht. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die allgemeine Bindungsfrist oder die besondere Bindungsfrist bei Teilnahme an einem Wahltarif erfüllt ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Mitglied zusammen mit der Kündigung einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweist.

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