Neben dem aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten Regelentgelt ist aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln. Dabei wird nur der Teil der Einmalzahlung berücksichtigt, von dem Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden.

 
Hinweis

Beitragspflichtige Einmalzahlung

Neben dem in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Teil einer Einmalzahlung ist auch der Betrag relevant, von dem Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet wurden. Dieser Wert wird bei der Berechnung der Beiträge vom Krankengeld zur Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt.

Es werden nur die Einmalzahlungen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Jahresfrist wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und möglicher Unterbrechungen (z. B. durch Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) gebildet.

Es sind auch Einmalzahlungen verschiedener Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beiträge an Krankenkassen abgeführt wurden, die nicht für die aktuelle Krankengeldzahlung zuständig sind.

Die März-Klausel[1] wird nicht berücksichtigt. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Einmalzahlung dem Versicherten zugeflossen ist. Damit wird vermieden, dass es ggf. zu Nachberechnungen des Krankengeldes aus dem Vorjahr kommt.

 
Hinweis

Arbeitgeberwechsel

Ehemalige Arbeitgeber erhalten eine besondere Entgeltbescheinigung (Anfrage der Höhe der Einmalzahlungen). Eine Meldung im Rahmen des Datenaustauschs für Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV für ehemalige Arbeitgeber ist bisher nicht vorgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge