Zwischen

.....................................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

.....................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

.....................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden,

.....................................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Systems des Konfliktmanagements getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass Konflikte am Arbeitsplatz unvermeidbar sind. Ungelöste Konflikte können jedoch erhebliche negative Folgen für den Arbeitgeber und seine Belegschaft haben. Arbeitsplatzkonflikte führen insbesondere zu materiellen und immateriellen Belastungen für alle Beteiligten, etwa infolge von Ärger und Demotivation der Mitarbeiter, schlechtem Betriebsklima, höherer Fluktuation in der Belegschaft, Verschlechterung von Qualität und Quantität der Arbeit sowie Imageverlust von Belegschaft und Arbeitgeber.

Vor diesem Hintergrund sind die Geschäftsführung und der Betriebsrat übereingekommen, ein System zur effektiven, flexiblen und vertraulichen Konfliktbearbeitung zu errichten, das die eigenverantwortliche und für alle Beteiligten befriedigende Lösung von Konflikten am Arbeitsplatz fördert. Dadurch soll gleichzeitig ein Beitrag zur Bildung einer von den Prinzipien der Kooperation, gegenseitigen Achtung und Streitvermeidung geprägten Streitkultur im Unternehmen geleistet werden.

Die Betriebspartner stimmen darin überein, dass innerbetriebliche Differenzen möglichst intern - ggf. unter Hinzuziehung vermittelnder Hilfe Dritter - gelöst werden sollten. Im Hinblick darauf schließen die Parteien auf Grundlage des § 86 BetrVG folgende Betriebsvereinbarung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ..... tätigen Mitarbeiter[1] einschließlich der eingesetzten Leiharbeitnehmer.

VARIANTE[2]

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem zum Konzernverbund gehörenden Unternehmen tätig sind oder eingesetzt werden.

§ 2 Beschwerdestelle

  1. Für die Entgegennahme von Beschwerden der Mitarbeiter, die sich vom Arbeitgeber oder von anderen Mitarbeitern des Betriebs benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen, insbesondere auch für solche, die sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Mitarbeitern oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen, sind die unmittelbaren Vorgesetzten, bei Beschwerden über diese deren Vorgesetzte, zuständig.

    VARIANTE

    Für die Entgegennahme von Beschwerden der Mitarbeiter, die sich vom Arbeitgeber oder von anderen Mitarbeitern des Betriebes benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen, insbesondere auch für solche, die sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Mitarbeitern oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen, ist die gemäß § 13 Abs. 1 AGG eingerichtete Beschwerdeabteilung, Herr/Frau ......, Raum ..... zuständig.

    VARIANTE

    Die betriebliche Beschwerdestelle besteht aus jeweils 2 Beisitzern. Diese werden vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt. Die Beisitzer einigen sich auf einen weiteren Vorsitzenden, der als neutraler Vorsitzender das Beschwerdeverfahren moderiert. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Vorsitzenden, so entscheidet abwechselnd bei jeder Beschwerde eine Seite, es beginnt der Betriebsrat. Der Vorsitzende bleibt für das Beschwerdeverfahren so lange bestellt, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist.

  2. Jeder Mitarbeiter hat daneben das Recht, sich mit seiner Beschwerde an den Betriebsrat zu wenden. Erachtet der Betriebsrat die Beschwerde für ganz oder teilweise berechtigt, leitet er die Beschwerde mit einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme an die in Ziff. 1 benannte Beschwerdestelle weiter, erörtert die Angelegenheit mit dieser und wirkt auf eine einvernehmliche Abhilfe hin.
  3. Kommt der Betriebsrat bei seiner Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist, hat er dem Mitarbeiter dieses Beschlussergebnis mitzuteilen. Der Mitarbeiter hat dann das Recht, selbst bei der in Ziff. 1 benannten zuständigen Stelle Beschwerde einzulegen.
  4. Für das Verfahren vor der betrieblichen Beschwerdestelle gelten die folgenden Grundsätze:[3]

    • .....
    • .....
  5. Der Arbeitgeber wird Existenz und Arbeitsweise der betrieblichen Beschwerdestelle betriebsöffentlich in geeigneter Weise bekannt machen.

§ 3 Beschwerdeverfahren

  1. Die Beschwerdestelle ist dazu verpflichtet, erhobene Beschwerden unverzüglich zu überprüfen.
  2. Dem Beschwerdegegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Der Mitarbeiter hat das Recht, ein Mit...

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