(1) 1Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, hat der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 [Bis 11.11.2020: und 2] [1] des Einkommensteuergesetzes Kirchensteuerabzugsverpflichtete die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt mit dem für die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, wenn er in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zum Steuerabzug vom Kapitalertrag hat. 2Die Abführung der Kirchensteuerbeträge hat getrennt nach den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften zu erfolgen. 3Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind von den Finanzämtern an die Religionsgemeinschaften weiterzuleiten. 4Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten. 5Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. 6Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 4 nicht für andere Zwecke verarbeiten.[2]

 

(2) Sind Ehegatten an den Kapitalerträgen gemeinsam beteiligt, ist § 51a Abs. 2c Satz 7[3] [Bis 11.11.2020: 11 bis 13] des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

 

(3) 1Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Sachsen-Anhalts, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das für Steuerverwaltung zuständige Ministerium anordnen, dass Absatz 1 auch auf die gegenüber diesen Religionsgemeinschaften kirchensteuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anzuwenden ist, die in Sachsen-Anhalt nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben. 2Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer für diese Religionsgemeinschaften wird insoweit auf die Finanzämter übertragen. 3Die Anordnung wird durch das für Steuerverwaltung zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht. 4Satz 1 gilt nur, soweit die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft am Ort des Sitzes die Verwaltung der Kirchensteuer auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat.

 

(4) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten nicht nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes einbehalten, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Sachsen-Anhalt § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes Anwendung. 2Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes beantragt. 3Beantragt der Kirchensteuerpflichtige, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt, ist § 51 a Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.[4]

[1] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden bis 11.11.2020.
[2] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.
[4] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.

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