Rz. 9

Die in Abs. 2 konkret beschriebenen Höchstgrenzen für Renten werden allgemein als Maßstab für eine Höchstbegrenzung von Geldleistungen herangezogen (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 94 Rz. 4; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 94 Rz. 23; differenziert: Hauck/Graeff, SGB VII, § 94 Rz. 6). Die Orientierung an diesen Höchstgrenzen soll eine Überkompensation verhindern, so dass die Summe von Regel- und Mehrleistung jedenfalls nicht über dem tatsächlichen Bedarf liegen darf. Einkommensersatzleistungen sollten nicht höher liegen als sich der tatsächliche Einkommensausfall bemisst (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 94 Rz. 3). Dies entspricht der Zweckauslegung der Ermächtigungsgrundlage, die nur Ergänzungen zu bestehenden Regelleistungen zulässt, nicht jedoch darüber hinausgehende Leistungen. Eine Überkompensation käme einer Bezahlung für den erlittenen Versicherungsfall gleich, die wie ein Schmerzensgeld unzulässig ist.

 

Rz. 9a

Abs. 2a gibt für den privilegierten Personenkreis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine weitergehende Ermächtigung. Der Jahresarbeitsverdienst kann bis zum 1,5fachen des eigentlich errechneten Wertes bestimmt werden, um so eine höhere Entschädigung zu erreichen. Die Höchstgrenzen nach Abs. 2 gelten in diesem Fall nicht.

 

Rz. 10

Es empfiehlt sich, Höchstgrenzen für Mehrleistungen insgesamt in der Satzung festzuschreiben, um sicher zu gehen, den durch die Ermächtigung gesteckten Rahmen nicht zu überschreiten. 

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