Rz. 2

Die Regelung berücksichtigt den besonderen Umstand, dass dem genannten Personenkreis im Hinblick auf deren Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen ein entsprechendes Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt i. d. R. nicht exakt oder annäherungsweise individuell zugeordnet werden kann. Entsprechend hat der Gesetzgeber einen pauschalierten Jahresarbeitsverdienst (JAV) als Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung festgeschrieben.

Damit schaffte er zugleich eine Grundsicherung, die unter Umständen durch eine Höherversicherung aufgestockt werden kann; vgl. dazu Näheres unter Rz. 9.

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