Rz. 6
Per Satzung kann zugunsten von Versicherten, die stark schwankendem Arbeitsentgelten ausgesetzt sind, seitens der Berufsgenossenschaft einen Ausgleich geschaffen werden.
Rz. 6a
Die Regelung berücksichtigt die großen Spannen zwischen dem tatsächlichen Monatsverdienst und den Durchschnittsheuern.
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