Rz. 2

Die Bestimmung tritt als Sondervorschrift an die Stelle des § 82 für Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen abhängig Beschäftigten (Seeleute) oder die kraft Gesetzes versicherten selbständigen Küstenschiffer und Küstenfischer sowie deren mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner. Die Bestimmung berücksichtigt die Tatsache erheblich unterschiedlicher Entgelte an Seeleute (Heuern), die gleiche Tätigkeiten etwa auf Passagier- oder Containerschiffen ausüben. Geldleistungen sollen sich darum nicht an einer derart uneinheitlichen Entgeltgrundlage orientieren.

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