Rz. 112
- Versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
- äußere (betriebliche) Einwirkung i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes
- innerer (rechtlicher) Zusammenhang zwischen 1. und 2.
- äußere (betriebliche) Einwirkung
- Gesundheitsschaden i. S. eines Berufskrankheitentatbestandes als Erstschaden
- Ursachenzusammenhang zwischen 3. und 4. = haftungsbegründende Kausalität
- Ergebnis: Versicherungsfall liegt vor/liegt nicht vor.
- fortdauernder Folgeschaden (Gesundheitsschaden)
- Ursachenzusammenhang zwischen 4. und 7. = haftungsausfüllende Kausalität
- Leistungsfall (z. B. Rente) liegt vor/liegt nicht vor.
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