Rz. 83

Zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte feststellbar sind, die für eine Verursachung sprechen, die nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Die Tatsachen, die diese Anhaltspunkte begründen müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die nicht versicherte Ursache muss hingegen nur möglicherweise ursächlich sein für die eingetretene Erkrankung. Dies reicht bereits aus, um die Vermutung nach Abs. 2 zu entkräften. Anschließend ist im Rahmen einer Abwägung der versicherten und nicht versicherten Ursachen die individuelle Kausalitätsprüfung durchzuführen. Danach muss die versicherte Einwirkung mit Wahrscheinlichkeit die Erkrankung verursacht haben.

 

Rz. 84

Nicht nur Feststellungen über außerberufliche Einwirkungen (z. B. inhalatives Rauchen in Bezug auf Atemwegserkrankungen und verschiedene Krebserkrankungen) können die o. g. Anhaltspunkte ergeben. Darüber hinaus können festgestellte Vorerkrankungen, Krankheitsanlagen, ein untypischer Krankheitsverlauf (z. B. ungewöhnlich kurze oder ungewöhnlich lange Latenzzeit) oder das Auftreten der Erkrankung lange Zeit nach Aufgabe der Tätigkeit (z. B. Innenohrschwerhörigkeit lange nach Ausscheiden aus einer Tätigkeit mit Einwirkung von gehörschädigendem Lärm am Arbeitsplatz) Indizwirkung haben.

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