Rz. 82

Die im Einzelfall bei dem Versicherten festgestellte Erkrankung muss die Merkmale eines Berufskrankheitentatbestands erfüllen. Alle dort aufgeführten Krankheitsmerkmale müssen feststellbar sein. Benennt der Berufskrankheitentatbestand die Erkrankung nicht hinreichend konkret oder benennt er verschiedene Krankheitsbilder (z. B. Erkrankungen durch …), so muss die festgestellte Erkrankung zu den typischen Erscheinungsformen bei der im Einzelfall festgestellten schädigenden Einwirkung am Arbeitsplatz des Versicherten gehören. Dazu müssen die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Ursachenzusammenhang herangezogen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge