Rz. 64
Die Krankheit darf nicht in der Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur BKV) aufgeführt sein (1. Alternative). Die Krankheit ist zwar in der Berufskrankheitenliste aufgeführt, die weiteren dort aufgeführten Voraussetzungen, insbesondere die dort genannten Einwirkungen, liegen nicht vor (Alternative 2).
- Hautkrebs, der bei einem Dachdecker aber nicht durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe (Nr. 5102), sondern durch UV-Licht verursacht wurde.
- Grauer Star, der bei einem Schweißer aber nicht durch Wärmestrahlung (Nr. 2401), sondern durch UV-Licht hervorgerufen wurde.
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