Rz. 59

Abs. 2 enthält eine Öffnungsklausel, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist, "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen ist und Leistungen zu gewähren sind. Es handelt sich dabei um einen gesetzgeberischen Kompromiss. Um der Praktikabilität willen sieht Abs. 1 ein Listensystem vor, wonach nur diejenigen Krankheiten als Berufskrankheiten anerkennungsfähig sind, die in der Anlage 1 zur BKV aufgeführt sind. Ein solches geschlossenes System würde jedoch dem ständigen Wandel der Gegebenheiten der Arbeitswelt und den fortschreitenden Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft über Krankheitsursachen und über schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz nicht hinreichend gerecht. Die BKV und die darin enthaltene Berufskrankheitenliste können nicht kontinuierlich und nahtlos angepasst werden. An dieser Stelle sollen die Regelungen des Abs. 2 im Sinne einer eingeschränkten Generalklausel als Korrektiv dienen. Abs. 2 darf weder als Härtefallregelung noch als Beweiserleichterung verstanden werden (BSG, Urteil v. 30.1.1986, 2 RU 80/84).

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