Rz. 56

Der am 1.1.2021 in Kraft getretene Abs. 1a schafft eine gesetzliche Grundlage für die Stellung, die Aufgaben und die Organisation des ärztlichen Sachverständigenbeirats. Dieses Gremium berät und unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und bei der Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten (vgl. § 7 BKV in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung). Dazu sichtet und bewertet der Beirat den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Auf der Basis bestehender Erkenntnisse gibt der Beirat Empfehlungen und Stellungnahmen ab. Die wissenschaftlichen Empfehlungen des Sachverständigenbeirats werden vom Ministerium veröffentlicht. Sie bilden die wissenschaftliche Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung über die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste und die Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

 

Rz. 57

Der Sachverständigenbeirat besteht aus 12 Mitgliedern, die vom BMAS für die Dauer von jeweils 5 Jahren berufen werden. Die Tätigkeit im Beirat wird ehrenamtlich ausgeübt und nicht vergütet. Entsprechend der Aufgabenstellung des Gremiums sind die Mitglieder überwiegend Hochschullehrer der Fachrichtung Arbeitsmedizin. Außerdem gehören dem Beirat 2 staatliche Gewerbeärzte und 2 Betriebsärzte an. Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Zu den Beratungen können externe Sachverständige hinzugezogen werden. Die Arbeit des Beirats wird außerdem durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt. Das entspricht den ab 1.1.2021 geltenden Regelungen in § 10 Abs 1 BKV. Als ständige Gäste ohne Stimmrecht nehmen 2 Vertreter des Spitzenverbandes Unfallversicherungsträger (DGUV) an den Sitzungen teil. Dies entspricht den Regelungen in § 9 Abs. 2 BKV.

 

Rz. 58

Der Gesetzgeber verfolgt mit den Neuregelungen in Abs. 1a sowie in den §§ 7 bis 11 BKV folgende Ziele: Der Sachverständigenbeirat wird gesetzlich legitimiert. Seine Aufgaben werdenklar beschrieben. Die Beratungsprozesse sollen transparent gestaltet und das Beratungsverfahren soll beschleunigt werden. Die Struktur des Sachverständigenbeirats als rein wissenschaftlich besetztes und ausgerichtetes Fachgremium wird weiterhin beibehalten. In § 8 BKV werden die Anzahl der Mitglieder des Beirats sowie die Berufsgruppen, denen die Mitglieder angehören sollen, im einzelnen festgelegt. Dies entspricht der bisherigen Zusammensetzung. Die Mitglieder werden vom BMAS berufen (vgl. dazu im einzelnen die Kommentierung zu § 8 BKV). Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass sozialpolitische Bewertungen unter Beteiligung insbesondere der Sozialpartner, der Länder und von Betroffenenverbänden im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens über neue Berufskrankheiten stattfinden. (BT-Drs 19/17586 S. 102). Der am 1.1.2021 in Kraft getretene Abs. 1a und die §§ 7 bis 11 BKV sollen vor allem die Aufgabenwahrnehmung durch den Sachverständigenbeirat professionalisieren.

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