Rz. 50
Die Rechtsverordnung kann bestimmte Zusatzvoraussetzungen aufstellen, die den Anwendungsbereich der Berufskrankheit erweitern (Zeiten des Landurlaubs in der Seefahrt, Abs. 1 Satz 3, § 2 BKV) oder auf bestimmte Gefährdungsbereiche (Abs. 1 Satz 2, HS 2 1. Alt.) bzw. Personen beschränken, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen (Abs. 1 Satz 2, HS 2 2. Alt.).
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