Rz. 50

Die Rechtsverordnung kann bestimmte Zusatzvoraussetzungen aufstellen, die den Anwendungsbereich der Berufskrankheit erweitern (Zeiten des Landurlaubs in der Seefahrt, Abs. 1 Satz 3, § 2 BKV) oder auf bestimmte Gefährdungsbereiche (Abs. 1 Satz 2, HS 2 1. Alt.) bzw. Personen beschränken, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen (Abs. 1 Satz 2, HS 2 2. Alt.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge