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Zieht sich ein Seemann beim Landgang eine Berufskrankheit zu, kann sie an sich nicht entschädigt werden, weil Landgänge typischerweise nicht zu den versicherten Tätigkeiten zählen. Allerdings können Seeleute praktisch nur an Land und häufig nur in Gebieten (z. B. Tropen oder Subtropen) beurlaubt werden, wo aufgrund klimatischer Einflüsse oder (un)hygienischer Zustände besondere (Infektions-)Gefahren lauern. Wird der Urlaub (oder Freizeitausgleich) betriebsbedingt in diesen Risikozonen verbracht und realisiert sich die spezifische Gesundheitsgefahr, so kann sie der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Deshalb kann der Verordnungsgeber in Unternehmen der Seefahrt den Versicherungsschutz über die eigentliche versicherte Tätigkeit hinaus auch auf Zeiten des Landurlaubs ausdehnen. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber in § 2 BKV Gebrauch gemacht und Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber versichert, in der sie an Land beurlaubt sind (BK Nr. 3104).

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