Rz. 110

Abs. 8 postuliert die Mitwirkung der Unfallversicherungsträger bei der wissenschaftlichen Forschung zur Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse über schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz, über Expositionsbedingungen sowie über Zusammenhänge zwischen bestimmten Einwirkungen und einer Häufung von Erkrankungen in einer bestimmten Personengruppe. Daraus können neue wissenschaftliche Erkenntnisse i. S. d. Abs. 2 entstehen. Die am 1.1.2021 in Kraft getretenen Sätze 2 und 3 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers den Stellenwert von Forschung mit Berufskrankheiten-Relevanz in der öffentlichen Wahrnehmung betonen sowie die Transparenz der Forschung und der Forschungsförderung durch die gesetzliche Unfallversicherung erhöhen. Gleichzeitig sollen damit Anreize gesetzt werden, um neue Forschungsthemen zu erschließen und Personen aus dem medizinisch-wissenschaftlichen Spektrum für die Durchführung zu gewinnen (BT-Drs. 19/17586 S. 105).

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