Rz. 109

Die Unterrichtungspflicht nach Abs. 7 entsteht nur dann, wenn die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers von der Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes abweicht und wenn dieser eine gutachtliche Stellungnahme zum Vorliegen der Berufskrankheit abgegeben hat. Die Unterrichtungspflicht begründet keine Pflicht zur gesonderten Begründung der getroffenen Entscheidung.

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