Rz. 1

Die Vorschrift geht im Wesentlichen auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zurück. Gemäß Art. 3 Nr. 9 des Dritten Wahlrechtsverbesserungsgesetzes v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) ist die Bestimmung in Abs. 2 Satz 3 modifiziert worden. Inhaltlich ist § 82 mit den früheren §§ 571 Abs. 1 und 2 und 576 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 RVO zu vergleichen. Abs. 2 Satz 2 wurde durch Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) mit Wirkung zum 3.5.2011 geändert.

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